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eingegangen.worden ist, überträgt auf die Ge- inahlin und die Kinder keine
Rechte ans den Fürsten-, bezieh- ungsweise Prinzentitel, fürstlichen Stand und Wappen. Wegen des iu Oesterreich befindlichen
Primogenitnr- Fideikonimisses des fürstlichen Hauses Liechtenstein bedürfte dieses Familiengesetz der gesetzlichen Anerkennung von Seite Oesterreichs. Da jedoch die zwischenweilig in Oesterreich ein- getreteiren Verhältnisse die gesetzliche Anerkennung nicht in sichere Aussicht uehmen ließen, ivurde das geuannte Fa- milien
g es etz nnch crsolgtcr Zustimmung des Land- tages im Jahre
1902 sistiert') uud bis zu dem Zeit- punkte anßcr Wirksamkeit für das Fürstentum Liechtenstein
ge- setzt, in welchem dasselbe iu Oesterreich die gesetzliche Aner- kennung gefunden haben wird. Es geschah dieses zur Vermeidung jeder Gefahr einer Disparität zwischen
der Succession in das Fürstentum Liechten- stein nnd jener in das in Oesterreich befindliche Primogcnitur- Fidcikommiß. Es sei hier auf ein früheres Familienstatut auf- merksam
gemacht. Dasselbe kam im Jahre 1842
unter Fürst Alois II. zustande und erhielt durch das
österreichische Gesetz vom 12. Jnuuar 1893 mit der Wirksamkeit für die im Rcichs- rate vertretenen Königreiche uud Läuder die laudesfürstliche Genehmigung. Mit
diesem Gesetze murde auch der im Familien- statnt berufene Erb vertrag vom 29. September 1606 und ein Auszug aus dem am 24. Dezember 1672 vom Fürsteu Hartmnnn I. errichteten Testamente, soweit dasselbe normative Bestimmungen über die Nachfolge iu das Fideikommiß enthält, kundgemacht. Das genannte Familicnstatnt hat in der Arbeit
des fürstl. Kabinettsrates Carl v. In der Mnur über die Gründung des Fürstentums Liechtenstein, welche nn der Spitze unseres ersten historischen Jahrbuches^) erschien, eine nnsführliche Besprechung gefunden. l) L. G. B. Nr. 2 1902. Gesetz vom 10. XII. 1902. Vergl..Jahrbuch I., Seite 34-36.