Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 34 — tion aus unsere Sparkassa uud auf die in lnndschäjtlichcr Verwaltung be- findlichen Fondc nnsübcn lvird, so ist dieselbe leicht zu crmittcl». Die genannte Kassa nnd die landschaftlichen Fonde besitzen zur Zeit zirka 600,000 fl. Hypothekardarlehn!, ivclchc Suiniue zu S ^ 30,000 fl., zu 44/̂ ^ 27,000 sl. Zins tragt, woraus sich eine jährliche Mindereinnahinc von 3000 sl. ergibt. Nun beträgt aber der Rcscrvcfond der land- schaftlichen Sparkassa allein über 100,000 
fl., sodaß also die Zinsen des- selben das dein Schuldner zu gut kommende Manko erheblich über- steigen. Allerdings wird naturgemäß das Anwachsen der Fonde ?c. ein langsameres Tempo einschlagen, aber die gut 
situicrte Lnndcsknssn mit ihren diversen Fondcn erträgt das leicht und bringt damit dem ohnehin stark verschuldeten und hochbesteuerten Grundbesitz eine ivohl- tucude Erleichterung. Ebenso werden die Gemeindesonde, welche ohne- hin nicht groß sind, den Ausfall leicht ertragen. Bei 10,000 fl. 
Fonds- knpital wäre der Ausfall 50 fl. Am einschneidendsten wird sich die Wirkung aus die Psrundfoude gestalten, iveil das Einkommen unserer Seelsorger so wie so 
im Lause der Zeit mangels 
jeder Ausbesserung, die sonst allen Bernssnrtcn zu Teil wurde, durch Entwertung erheblich gelitten hat. Soweit nun ein Seelsorger seinen Gehalt oder einen Teil seines Gehaltes aus den Erträgnissen der Psrundknpitalien erhalt, würde ihm ein Verlust von 10 °^ erwachsen. ES wird daher eine sehr billige Forderung sein, wenn die Gemeinden solche Ausfülle ersetze«; und es dürfte angezeigt erscheinen, wenn nach eingetretener allgemeiner Wirk- ung des Gesetzes von kompetenter Stelle aus diese nicht zu umgehende Frage gelöst ivurde." Ein von 
der Finanzkommission beantragter Gesetzent- wurf betreffend Abändernng des Stempelgesetzes von! 2 8. September 1883') ivurde voin Landtage angc- noinincn. Nach demselben beginnt die Stempelpflicht — 
an- statt wie 
bisher schon bei Betrügen von 2 fl. — erst bei 10 Gulden. Dem von der Regierung eingebrachten Gesetzentwürfe, welcher deu Jahres geh alt der provisorischeu Leh- rer von 3 50 fl. auf 400 fl. 
erhöht,-) stimmte der Land- tag bei. Die Kosten der im Jahre 1892 erstellten Rü fesch ntz- banten in Schaan (1114 fl.) und Balzers (889 fl.) wur- den durch Landtagsbeschluß zu -/s auf die Landeskassc über- nommen. >) L. G. B. Nr. 1. 1894. Ges. v. 31. XI l. 1893. 2) L. G. B. Nr. 1 1894. Gesetz vom 1. 11. 1894.
	        

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