Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

1533 Mai 11. Ueber! in gen. Die Grafen, Herren und Ritter- schaft an der Donau, im Allgäu und am Bodensee schließen ein Bündnis, „damit Abtrünnung und Vergewaltigung des rechten, wahren, christliche» Glaubens, dergleichen Empörung und Anf- rnhr unter»! gemeiucu Mann nicht vorkommen: 1, ES 
wird beschlossen, daß die Verbündeten jährlich zusammen kommen, »m einen Hcmptmann nnd Räte zu wählen. Bei diesem Anlasse wird ein Amt mit Opfer gehalten. Wer auf dcm Tage nicht erscheint, zahlt Buße, ein Graf und Herr 2 fl., dic Ritter 1 sl,, ein Edelmann 1 fl., welches Strafgeld dem Hauptmann übergeben wird. Wenn durch Krankheit oder Herreudienst ein Mitglied dcs Bundes zn er- scheinen verhindert ist, so soll er einen Bevollmächtigten senden, 2, Wenn in Angelegenheiten der Vereinigung Hauptmmm und Räte zusammen 
kommen, sv geschieht dieS ans Kosten der Vereinigung nnd verrechnet dcr Graf und Frcihcrr 5 Pserdc, der Ritter 4 und dcr Edelmann 3 Pferde, Für jedes Pferd sind für Tag und Nacht 24 Krcnzer zu gcbeu, In außerordentlichen Fälleu, Kricgsläufteu nnd dgl, bestimmen Hanptmann und Räte, WaS zu geben ist, 3, Weuu je irgend jemand einen der Verbündeten mit Ge- walt vom wahren alten Glauben abbringen wollte, vder wenn eS sich ereignete, daß die Unterthanen sich wider ihre Obrigkeit empören würden, sv werden sich dic Vcrtrng- schließenden Beistand leisten nnd zwar sv, daß derjenige, in dessen Gebiet sich die Vergewaltigung oder Empörnng zutragen würde, solches seinem nächsten Machbaren anzeigen müsse nnd dieser wieder seinem Nachbaren n, s, w. Als- dann hat ein jeder mit seinen Pferden, wie es im beson- deren Register verzeichnet ist, ans dem Platze zu erscheine», welche» dcr Hmiptmau» bestimmt nnd hilft handeln nach Notdurft. 4, Sofern sich die Vergewaltigung vder Empörung sehr bc- drvhlich 
gestaltete, sv kann vvn Hauptmann nnd Rat ein größcreS Aufgebot au Leuten zn Fuß und zu Pferd und an Geschützen veranlaßt werden ans gemeinsame Kosten. -5. Wenn eS sich zutrüge, daß Einer oder Mehrere sv gedrängt würden, daß sie nicht wüßten, wohin sie mit Weib nnd Kind, mit Briefen, Kleinoden u. f. w. ihre Zuflucht nehmen
	        

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