Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 216 — Verhandlung auf Dienstag nach Judica (4. April) vertagt. Dauu solle» die Späne innert 6 Monaten ausgetragen werden uud jeder Partei zur Antwort und Replik je 3 Wochen Zeit einge- räumt werden. Banmann, Akten S. 143. s<548 1523 März 9. Marquard von Schellenberg war österreich- ischer Hauptmann und staud mit seinen Knechten (Soldaten) mir 7. März als Besatzung in Tübingen. „Als Graf Wilhelm vvn Fürstenberg deS Abends Hieher gen Tübingen gekommen, hat er de» i» dic Stadt verordneten Hanptma»» Merk v. Schelleu- berg berufen und denselben vermöge cincS vvn den Bundcs- ständen ans ihn auSgcstcllten Generalmandats, nach welchem alle von ihm aufgeforderten Hanptlcute sich gegen Nnrtingeu verfügen sollen, dorthin beordert. Dcr vvn Schcllenberg ist auch hiezn souderS gcncigt nnd hat angezeigt, „das cr vil mhl wcgs disen sachen und wider die Eidgenossen zn handeln gezogen". Die Regenten haben aber Trnchseß Gcvrg schon srühcr schriftlich und mündlich berichtet, weshalb Tübingen nicht nnbesctzt gelassen werden könne. Da nnn anßer dcn srühcr angegebenen Ursachen jetzt nvch weitere zu melden wären, sv lütten sie abermals, cr mögc dic »nt dcu Knechten hichcr verordneten Hanptlcnte nicht abrufen, svndcrn ihnen eilends Beschl geben, hier zn bleiben nnd wie bisher das Beste zn thnn. Der württcmbcrgische Regent an dcn Trnchseß. Banmann, Akten 147. s«4!> 1323. „Im Jahre 1525 entstand eine Gärung nnd Ansrnhr unter dcn Bauern in Ober- uud Unter-Allgäu, welche von ihren Obrig- keiten svlgendc Artikel verlangten: 1. Jede Pfarrgemeinde svll hinkünftig bcfngt sein, ihren Psarr- herrn selbst zn erwählen uud wieder zu entsetzen; 2. »vollen sie hinkünftig gar keinen Kleinzehcnd mehr abreichcn; 3. svll die Leibeigenschaft abgehoben werden; 4. verlangen sie das Recht zu Jagen nnd zu Fischen; 5. svll jeder Unterthan scin bcdürftiges Ban- und Brennholz unentgeltlich erhalten; V. svllen ihre Herrschaftsdienste verringert werden; 7. sollen dic Abgaben ihrer Güter nicht gesteigert werden; 8. solleu dic Gülten vvu ihren Gütern »ach Billigkeit gefvr- dert, anch 9. sie nach dcn alten vorgeschriebenen Straseu, nicht aber, wie bisher, nach Guust oder Mißgunst bestrafet werden;
	        

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