Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 24 — fuhrverbotes festgehalten. Auch der von einigen Delegierten geäußerte Wunsch, es möchte die Einfuhr von Nutzvieh aus Vorarlberg 
unter gewissen Bedingungeu gestattet werden, fand keinen 
Anklang. Charakteristisch ist in dieser Beziehung eiue Bemerkung im Konferenzprvtokolle, worin der Referent abrät, solche Ausnahmen zu machen, da ja der 
notwendigen Fleisch- einfuhr kein wirkliches Hindernis entgegenstehe, die Einfuhr von Nntzvieh aus Oesterreich 
aber sür die Förderung der schweizerischen Viehzucht als verderblich zu 
betrachten sei, weil dasselbe als minderwertig betrachtet 
werden müsse. Es scheinen also nach diesen Andeutungen außer den viehscuchenpolizeilichen anch noch andere Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Frage sehr maßgebend gewesen 
zn sein. Ein von 
der fürstl. Regierung vorgelegter Gesetzentwurf betreffend 
dieVollstreckung auswärtiger zivilgericht 
- lich er Urteile in Liechtenstein') wurde vom Landtage angenommen, nachdem die bedenklichste Seite eines früher ein- gebrachten, aber vom Landtage abgelehnten 
Entwurfes beseitigt worden war. Nach der 
damaligen Fassung hätte namentlich die sogenannte stillschweigende Vereinbarung des Zahlungs- ortes (Annahme einer Rechnung, worin die Zahlbarkeit am auswärtigen Zahlungsorte 
bedungen ist) genügt, die Zuständig- keit des nusläudischeu Gerichtes zu begründen. Damit wäre aber schwindethaften Agenten eine gefährliche Waffe geboten worden, im gegebenen Falle ihre geschäftlichen Machenschaften auszubeuten. In dem neuen zur Vorlage 
gekommenen Gesetze wird nun die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes wesent- lich abhängig gemacht von der ausdrücklichen Erkläruug des Käufers und vvn dem Nachweise 
einer solchen Erklärung bei dem Nollstrecknngsgerichte. Das Gesetz ivurde, um das 
hier schon zu erwähueu, mit Rücksicht auf die mit 1. Januar 1898 iu Oesterreich 
iu Krnst tretenden neuen Zivilprozcß 
- Gesetze im Jahre 1897 in einig eil Punkten abgeändert.-) Die obenerwähnte Schutzbestimmung ist jedoch in dem 
abgeänderten Gesetze bei- l) L. G. B. Nr. 9. 1891. Ges. v. 16. XII. 1891. -) L. G. B. Nr. 4. 1897. Ges. v. 13. VII. 1897.
	        

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