— 24 — fuhrverbotes festgehalten. Auch der von einigen Delegierten geäußerte Wunsch, es möchte die Einfuhr von Nutzvieh aus Vorarlberg
unter gewissen Bedingungeu gestattet werden, fand keinen
Anklang. Charakteristisch ist in dieser Beziehung eiue Bemerkung im Konferenzprvtokolle, worin der Referent abrät, solche Ausnahmen zu machen, da ja der
notwendigen Fleisch- einfuhr kein wirkliches Hindernis entgegenstehe, die Einfuhr von Nntzvieh aus Oesterreich
aber sür die Förderung der schweizerischen Viehzucht als verderblich zu
betrachten sei, weil dasselbe als minderwertig betrachtet
werden müsse. Es scheinen also nach diesen Andeutungen außer den viehscuchenpolizeilichen anch noch andere Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Frage sehr maßgebend gewesen
zn sein. Ein von
der fürstl. Regierung vorgelegter Gesetzentwurf betreffend
dieVollstreckung auswärtiger zivilgericht
- lich er Urteile in Liechtenstein') wurde vom Landtage angenommen, nachdem die bedenklichste Seite eines früher ein- gebrachten, aber vom Landtage abgelehnten
Entwurfes beseitigt worden war. Nach der
damaligen Fassung hätte namentlich die sogenannte stillschweigende Vereinbarung des Zahlungs- ortes (Annahme einer Rechnung, worin die Zahlbarkeit am auswärtigen Zahlungsorte
bedungen ist) genügt, die Zuständig- keit des nusläudischeu Gerichtes zu begründen. Damit wäre aber schwindethaften Agenten eine gefährliche Waffe geboten worden, im gegebenen Falle ihre geschäftlichen Machenschaften auszubeuten. In dem neuen zur Vorlage
gekommenen Gesetze wird nun die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes wesent- lich abhängig gemacht von der ausdrücklichen Erkläruug des Käufers und vvn dem Nachweise
einer solchen Erklärung bei dem Nollstrecknngsgerichte. Das Gesetz ivurde, um das
hier schon zu erwähueu, mit Rücksicht auf die mit 1. Januar 1898 iu Oesterreich
iu Krnst tretenden neuen Zivilprozcß
- Gesetze im Jahre 1897 in einig eil Punkten abgeändert.-) Die obenerwähnte Schutzbestimmung ist jedoch in dem
abgeänderten Gesetze bei- l) L. G. B. Nr. 9. 1891. Ges. v. 16. XII. 1891. -) L. G. B. Nr. 4. 1897. Ges. v. 13. VII. 1897.