Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 20 — dein ist es dein 
Schuldner gestattet, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise 
zurückzuzahlen. Diese gesetzlichen Bestimm- ungen statuieren die fakultative Rateuabzahluug von versicherten Schulden uud 
erwiesen sich als einen 
gedeihlichen Fortschritt. Dnrch Z 25 ivnrde der bis dahin fehlende Konto-Korrent- Bcrkchr von Privaten mit 
der Sparkasse ermöglicht. Das 
begrüßenswerte Gesetz, welches in 
mancher Hinsicht wohltätige nnd zeitgemäße Neuerungen brachte, fand im Land- tage einstimmige Annahme. Die Einführung der vom Borsitzenden beantragten An- nuitäten kam wegen administrativen Schwierigkeiten, die von der fürstl. Regierung geltend gemacht wurden, vorerst uicht zustande. Die am 5. Dezember 
1890 zwischen Oesterreich- Ungarn nnd Liechtenstein einerseits nnd der Schweiz 
andererseits abgeschlossene Biehsenchen - Konvention )̂ ivurde vom Landtage zur zustimmenden Kenntnis genommen, zugleich aber an 
die fürstl. Negierung das dringliche Ersuchen 
gerichtet, dieselbe wolle 
jetzt schon die Aenderung mehrerer Bestimmuugen im Wege eines Nachtrags- Ucbereinkommens anstreben. Der sich ans diese Angelegenheit beziehende nnd vom Präsidenten 
erstattete Kominissionsbericht lautet unter anderem wie folgt: „Ein Vergleich der neuen Konvention mit der früheren vom 31. Mnrz 1883'-), welche bisher in Kraft war, laßt sofort erkennen, daß die neuen Bestimmungen über die Zulnssigkcit der Grenzsperre eine Weiter- ung erhalten haben, wonach es der Schweiz ermöglicht wird, fast z» jeder Zeit die Grenzsperre einzuführen. Nach unseren Ersahrungcn in den letzten Jahren wird es so der Schweiz leicht sein, konueniercnden Falles gegen den eigentlichen Zweck des Vertrages einen ausgiebigen handelspolitischen Gebrauch zu machen. Eine solche Grenzsperre muß aber auf unseren Vichverkchr mit der Schweiz viel behindernder wirken, als hohe Vichzöllc. Wir finden uuS iu dieser Beziehung in gleich miß- licher Lage, ivie das benachbarte 
Vorarlberg, dessen Handelskammer erst kürzlich eine Beschwerde zum Zwecke der Hintanhnltung des Viehcinsuhr- vcrbotes in der genannten Form nn die östcrr. Rcgieruug einstimmig beschlossen hat. ') L. G. B. Nr. 2 
189l. Gesetz vom 2». VII. I8l)1. '-) Vergl. Jahrbuch lll. S. 64.
	        

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