— 19 — Statuten unserer landschaftlichen Sparkasse^) ent- halten. Die wichtigsten Neuerungen sind folgende: Bis setzt-) mußten die Kreditdarlehen im Vorhinein ge- zinst werden; dieselben wurden nur ans die Daner eines ganzen Jahres verabfolgt; dabei war die Schuld- uud Bürgschafts- urkunde gesondert, also mit doppeltem Stempel einzubringen. Das neue Gesetz behebt diese Erschwerungen: so bestimmt Z 18, daß alle Darlehenszinse künstig in? Nachhinein fällig zu ent- richten sind. § 21 bestimmt, daß Darlehen auf Bürgschaft ge- währt werden ans 3—12 Monate. Zudem ist laut Z 21 dem Schuldner gestattet, das Kreditdarlehen vor Ablauf der Verfall- zcit iu Teilbeträgen abzuzahlen, auch wenn kein bezügliches Abkommen getroffen worden ist. Ferner genügt künftig die Beibringuug einer gemeinsamen Urkunde für Schuld uud Bürg- schaft. Wird eine abgesonderte Bürgschastsurknnde beigebracht, so ist dieselbe stempelfrei. Die doppelte Stempelpflicht fällt demnach weg. Ein weiterer Vorschlag des vorjährigen Landtages ging dahin, den Gemeinden und inländischen gemeinnützigen Ge- nossenschaften für neu auftretende öffentliche und notwendige Zwecke die Möglichkeit eiuer billigeren Gcldbeschaffuug zu er- öffnen. § 20 der neuen Statuten bestimmt in dieser Richtung, daß derartige Darlehen gegen 4prozentige Verzinsung beivilligt werden. Bei Beträgen über 2000 sl. wird jedoch ein unter Zustimmung der fürstl. Regierung und der Sparkassakoinmissivn zn Stande gekommener Beschluß des Landtages bezw. Landes- ausschusses zur Bewilligung erforderlich. Die Tilgung der- artiger uud sonstiger Darlehen seitens der Gemeinden oder inländischen Genossenschaften muß, wie besonders festge- stellt wurde, in Annuitäten vou mindestens 2o,o erfolgen. Die Führung des Gcmeindehanshciltcs wurde durch diese Bestimm- ungen finanziell erleichtert. Für den Privatschuldner bestimmt § 19, daß sowohl bei bereits bestehenden, als bei erst auszunehmenden Hypothekar- darlehen die ratenweise Rückzahlung des Kapitales durch Uebcr- einkommen mit dem Schuldner festgesetzt werden kann. Anßer- L. G. B. Nr. 7. 1891. Ges. v. 16. XII. 1891. 2) Vergl. Jahrb. 1. S. 108 fs. u. Jahrb. III S. 18 u. 19.