Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 17 — ihm sehr naheliegende Angelegenheiten behandelt habe. Wenn er dann die gewonnenen Ansichten in Form einer Petition dein Landtage kundgegeben habe, so machte er nnr von einem selbstverständlichen Freiheitsrechte, das in der Verfassung ge- währleistet sei, Gebranch. Unsere mangelhaften Preßzustände machen es sogar wünschenswert, daß derartige Vereine über Fragen, die ihrer Natnr nach in das Bereich der Vereinsbc- ratungen 
gehören, sich äußern. Sollte das noch verboten wer- den, so würde man einen unerhörten Zwang ausüben nnd eine Friedhofsstille erzeugen, die verhängnisvoll werden könnte. Der Landtag pflichtete dieser Auffassung bei und bewilligte die Subvention auf Antrag des Regiernngskommissärs, welcher den Begriff der politischen Tätigkeit sür einen schwankenden erklärte und einfach die Einhaltung des statutarischen Wirk- ungskreises verlangt hatte. Auf dem Gebiete des Schulwesens erließ die fürstl. Regierung im Verordnungsivege Bestimmungen über die Beschaffenheit und Einrichtung der Schulge- bände und die Schnlgesnndhcitspflcge. )̂ Es enthält dieser zeitgemäße Erlaß eine Reihe beachtenswerter Vorschriften, deren Befolgung sowohl bei den seither neuerstellten Schul- hänsern, als auch bei Ergäuzungsbauten und Neueinrichtungen erfreuliche Fortschritte zeigte. Zur Kontrolle der schulhngiein- ischen Bestimmungen ivurde dem bestellte!? Amtsärzte die Ver- vslichtung übertragen, sämtliche Schulen des Landes alljährlich wenigstens einmal in gesundheitlicher Beziehung genau zu unter- suchen nnd darüber Bericht zu erstatten. Außerdem verlautbarte die Regierung in diesem Jahre eine Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Elementarschulen nnd Fortbildungsschulen des Landes.-) Ordentlicher Landtag vom I«. Mai bis 7. Dez. 18»I. In das Landtagsbureau ivnrdcn gewählt: als Präsident Albert Schädler, als Vizepräsident Landestierarzt Wanger, als Sekretäre Landestcchniker Rheinberger nnd Tierarzt Marxer. >) L. G. B. Nr. 3 1890. Verordnung vom 3. X. 1890. -) I. G. B. Nr. 4 1890. Verordnung vom 10. X. 1890.
	        

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