Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 132 — Ainmcum auswählen. Dieser übt die niedere Gerichtsbarkeit ans, die hohe Gerichtsbarkeit steht dem Bischöfe zn. Derselbe übt fie selbst oder durch seinen Stellvertreter unter Bciziehnng des Ammanns uud anderer Nechtssprecher aus. Letztere er- uennt der Bischos. Die Gefangenen dürfen zwar ins nächste Schloß geführt, aber die Gerichte müssen in Tschapina selbst gehalten werden. ') Am 4. Juni 1483 kaufen „Bischof Ortlieb, Dompropst, Domdeknn und gemein Kapitel des Stiftes zn Chnr, sowie die Vögte, Ammann, Richter, Podestat, Geschworne und ganze Gemeinden so zu den? Gotteshans Chur gehören" uvm Grasen Joh. Peter v. Snx zu Misox die Herrschaften Belmvnt und Cästris mit den Gerichten Jlanz, Lungnez, Fliins und Vals für 4000 st. 2) Nach geschehenen, Kauf ritt Bischof Ortlieb nach Jlanz und ließ sich von den neuen Gotteshauslentcn huldigen. Noch in? gleichen Jahre wurde die Kaufsumme in verschiedenen Raten bezahlt. )̂ Die Gemeiudcn des Gotteshallsbundes hatten zu derselben ebenfalls beizutragen. Chur und Untervaz hatten dem Kaufe nicht beigestimmt und letzteres verweigerte infolge dessen den Beitrag. Da nun „allzeit gewohnlich gewest, daß, was ein Herr von Chur mit dem mehrer seines Gottshnnß rhätig worden, der minder theil volgen müssen", so verklagt der Bischof die llntervazer beim Vogte voll Aspermont, der zu Zizers offen zn Gericht saß. Allein die Untcrvazer wollten die- ses Gericht nicht anerkenneil und die. Sache wurde wieder an den Bischof gewiesen (Montag nach Galli 1484) )̂ Der Aus- gang des Anstnndes ist uns nicht bekannt. Von Georg von Räzuus kaufte Bischof Ortlieb am Mon- tag nach Corporis Christi 1472 die Herrschaft St. Georgcn- berg (Waltensbnrg) für 1200 fl. Der Bischof schwört, mit dieser Herrschast dein oberen Bunde, uach Ausweis der Bundes- briefe gewärtig zu sein, auch die Leute bei ihrem Herkommen zu lasse,,, b) i) l. c. C. f. 84 ff. -) l. c. f. 88. b. )̂ Ladurner I., S. 772. ') Chur-Tir. Archiv. B. f. 211. l. c. f. 187.
	        

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