Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1938) (38)

— 142 — Beklagter sagt, die Schwiegermutter 
habe seinem Weibe das Wohnungsrecht vermacht. Er wolle aber 
das Haus räumen, wenn der Vater ihm das mütterliche Vermögen herausgebe. Spruch : Andreas Steger räumt 
das Haus. Der Vater genießt alles bis 
zu seinem Tode. Die eine Tochter geht an einen Dienste die zweite bleibt beim Vater und erhält dafür ihren Lohn. Nach des Vaters Tode erhalten die Töchter das, was sie in 
den Haushalt gespendet haben, zum voraus, das übrige wird zu gleichen 3 Teilen geteilt. 43. Hans Regele des Gerichts als Kirchenpfleger klagt gegen Adam W., daß er pro 1679 noch der Kirche 9 Pfund Schmalz schuldig sei, das er zum öftern in Güte gefordert, aber nur 
den Bescheid bekommen habe, 
er solle ihm in 
den Hintern lecken. Vom Gericht zur Verantwortung gezogen, erklärt der Adam, er könne heute keine Antwort geben, 
er sei darauf nicht gefaßt. 
Die Zeugen aber versichern, daß er jenen klassischen Ausdruck auch ihnen gegenüber gebraucht habe und das Gericht verurteilt ihn zu 1 fl. Strafe. 44. KatharinaE. klagt, daß A n 
dreas F. sie in andere Umstände gebracht habe 
und ersucht, daß er verhalten werde, sie zu heiraten. 
Sie stellt dennoch dem Andreas ein sehr schlechtes Sittenzeugnis aus. Dieser leugnet die Tatsache nicht, will aber die Verführte nicht heiraten, weil beide nichts besitzen. Bescheid l Eigentlich gehörte die Sache vor das bischöfliche Konsistorium. Weil aber der Skandal offenkundig ist, haben beide 
4 fl. Strafe zu zahlen, Andreas dafür 4 Tage im Turm 
zu sitzen, die Katharina am Sonn- tag und Montag vor der Kirche mit der Geige 
am Hals zu büßen. Das 
Kind soll dem Landsbrauch gemäß von Vater und Mutter erhalten werden, bis 
es sein Brot selbst verdienen kann. 1K82 45. Duras W. von Schaan klagt, daß 
Karl H. ihm ein Rindle 
vom Pfahl genommen habe und 
für sich anspreche.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.