— 142 — Beklagter sagt, die Schwiegermutter
habe seinem Weibe das Wohnungsrecht vermacht. Er wolle aber
das Haus räumen, wenn der Vater ihm das mütterliche Vermögen herausgebe. Spruch : Andreas Steger räumt
das Haus. Der Vater genießt alles bis
zu seinem Tode. Die eine Tochter geht an einen Dienste die zweite bleibt beim Vater und erhält dafür ihren Lohn. Nach des Vaters Tode erhalten die Töchter das, was sie in
den Haushalt gespendet haben, zum voraus, das übrige wird zu gleichen 3 Teilen geteilt. 43. Hans Regele des Gerichts als Kirchenpfleger klagt gegen Adam W., daß er pro 1679 noch der Kirche 9 Pfund Schmalz schuldig sei, das er zum öftern in Güte gefordert, aber nur
den Bescheid bekommen habe,
er solle ihm in
den Hintern lecken. Vom Gericht zur Verantwortung gezogen, erklärt der Adam, er könne heute keine Antwort geben,
er sei darauf nicht gefaßt.
Die Zeugen aber versichern, daß er jenen klassischen Ausdruck auch ihnen gegenüber gebraucht habe und das Gericht verurteilt ihn zu 1 fl. Strafe. 44. KatharinaE. klagt, daß A n
dreas F. sie in andere Umstände gebracht habe
und ersucht, daß er verhalten werde, sie zu heiraten.
Sie stellt dennoch dem Andreas ein sehr schlechtes Sittenzeugnis aus. Dieser leugnet die Tatsache nicht, will aber die Verführte nicht heiraten, weil beide nichts besitzen. Bescheid l Eigentlich gehörte die Sache vor das bischöfliche Konsistorium. Weil aber der Skandal offenkundig ist, haben beide
4 fl. Strafe zu zahlen, Andreas dafür 4 Tage im Turm
zu sitzen, die Katharina am Sonn- tag und Montag vor der Kirche mit der Geige
am Hals zu büßen. Das
Kind soll dem Landsbrauch gemäß von Vater und Mutter erhalten werden, bis
es sein Brot selbst verdienen kann. 1K82 45. Duras W. von Schaan klagt, daß
Karl H. ihm ein Rindle
vom Pfahl genommen habe und
für sich anspreche.