Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1938) (38)

— 119 — Enderli (Andreas) R. 
verantwortet sich und 
bekennt, gesagt zu haben, 
daß sein Vater für 
einen Hexenmeister ausgerufen worden und darüber verbrannt 
worden sei, er habe ihm aber bessere Nachburschaft gehalten als er und glaube nicht, daß er 
ein Hexenmeister gewesen sei. Bascha K. erwidert, Enderli R. habe zu 
ihm gesagt, daß mehr als zwo oder 
drei Haushaltungen im Oberdorf und mit dem Drittel im ganzen Dorf 
nicht seien, die nicht kriminell verschreit und 
verdächtigt seien, und wenn 
es so fortgehe, wie es 
eine Zeit her gegangen, komme nicht 
mehr als ein Drittel davon, 
und stehe sowohl er als seine Leute und Weiber 
im Protokoll. Beklagter 
bekennt, gesagt zu haben, wenn es wäre, wie man sage, so glaube er, daß 
mehr Personen verschreit wären als Haushaltungen in der Herrschaft seien. Hans S t. sagt aus: Enderli R. habe zu ihm gesagt, er stehe gerade so gut 
im Protokoll wie auch er, und wenn er so reich 
wäre gewesen wie Johannes 
W., so wäre er auch schon längst verbrannt worden. R. repliziert: Er 
habe gesagt, der Joh. 
W. sei seines Wissens ein ehrlicher 
Mann gewesen und doch verbrannt worden und wenn es ginge wie bisher, 
wäre Hans St. auch schon verbrennt. Bescheid: R. muß die Kläger um Verzeihung bitten. Daß 
er so unbedacht geredet, 
darin sei er vom ge- wesenen Landvogt Brügler hintergangen und verführt worden. Obwohl eine 
gnäd. Herrschaft genug Ursache hätte, ihn mit harter Strafe zu belegen, wolle man doch ihn 
aus sondern Gnaden für diesmal damit 
ver- schonen, mithin aber ernstlich und bei Strafe von 5V Reichs- talern aufgeladen haben, ferner 
mit solchen ehrenrührenden Worten männiglich zu verschonen. 1K84 18. Hans K. klagt gegen Jörg B., daß er zu Jhro Hochgräfl. Exzellenz gesagt, sie soll ihm beistehen und es nehme ihn wunder, daß 
er diesem K., der doch 
ein Hexen- meister sei, soviel glaube.
	        

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