— 119 — Enderli (Andreas) R.
verantwortet sich und
bekennt, gesagt zu haben,
daß sein Vater für
einen Hexenmeister ausgerufen worden und darüber verbrannt
worden sei, er habe ihm aber bessere Nachburschaft gehalten als er und glaube nicht, daß er
ein Hexenmeister gewesen sei. Bascha K. erwidert, Enderli R. habe zu
ihm gesagt, daß mehr als zwo oder
drei Haushaltungen im Oberdorf und mit dem Drittel im ganzen Dorf
nicht seien, die nicht kriminell verschreit und
verdächtigt seien, und wenn
es so fortgehe, wie es
eine Zeit her gegangen, komme nicht
mehr als ein Drittel davon,
und stehe sowohl er als seine Leute und Weiber
im Protokoll. Beklagter
bekennt, gesagt zu haben, wenn es wäre, wie man sage, so glaube er, daß
mehr Personen verschreit wären als Haushaltungen in der Herrschaft seien. Hans S t. sagt aus: Enderli R. habe zu ihm gesagt, er stehe gerade so gut
im Protokoll wie auch er, und wenn er so reich
wäre gewesen wie Johannes
W., so wäre er auch schon längst verbrannt worden. R. repliziert: Er
habe gesagt, der Joh.
W. sei seines Wissens ein ehrlicher
Mann gewesen und doch verbrannt worden und wenn es ginge wie bisher,
wäre Hans St. auch schon verbrennt. Bescheid: R. muß die Kläger um Verzeihung bitten. Daß
er so unbedacht geredet,
darin sei er vom ge- wesenen Landvogt Brügler hintergangen und verführt worden. Obwohl eine
gnäd. Herrschaft genug Ursache hätte, ihn mit harter Strafe zu belegen, wolle man doch ihn
aus sondern Gnaden für diesmal damit
ver- schonen, mithin aber ernstlich und bei Strafe von 5V Reichs- talern aufgeladen haben, ferner
mit solchen ehrenrührenden Worten männiglich zu verschonen. 1K84 18. Hans K. klagt gegen Jörg B., daß er zu Jhro Hochgräfl. Exzellenz gesagt, sie soll ihm beistehen und es nehme ihn wunder, daß
er diesem K., der doch
ein Hexen- meister sei, soviel glaube.