Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1938) (38)

— 115 — Die beklagte Frau sagte aus, sie habe solche Worte nicht gebraucht gegen Mann, Tochtermann und Kinder. Geschworner Klaus N. erzählt, wie der Beklagte seine Frau wirklich mit dem Tischtuch gebunden vor ihn gebracht habe. Er habe beide zur Eintracht ermahnt und die Frau losgebunden. Zeugen, darunter die eigene Tochter der Be- klagten, geben an, daß diese wirklich törichte Worte ge- braucht habe. Das Urteil lautete: Weil Chr. L. seine Frau gleich- sam wie eine Gefangene gebunden hat, verfällt er der Strafe der Herrschaft. Die Frau Regula hat allen Abbitte zu leisten. 10. Hans K. klagt gegen Chr. O., er habe ihm vorgeworfen, er sei schuld, daß vor Iahren sein Weib hin- gerichtet worden sein, und habe ihn auf die Straße hinaus- geworfen. Der Beklagte 
entschuldigt sich mit Trunkenheit und bittet ab. 1677 11. Kaspar S. und seine Frau klagen gegen 
Kris - pin und Johann M. Dieser Joh. M. hat nach einem Herrschaftstrunk den Kaspar S. einen Hexenmeister und seine Frau eine Hexe geheißen. Kaspar habe dann allerdings den M. einen meineidigen Mann genannt, worauf Krispin die Frau mit einer Mistgabel zum drittenmal nieder- geschlagen und sie wieder eine Hexe gescholten habe. Über- dies habe Joh. M. ausgegeben, er habe einmal nicht rühren (Butter machen) können. Da habe er seinen Kübel mit einem Stecken geschlagen. Da sei sie zu ihm ins Haus gekommen und habe gebeten,, er solle nicht mehr schlagen, er schlage ja auf sie. Joh. M. sagt aus, vor 6 Jahren habe er nicht rühren können, da sei die Frau zu ihm ins Haus gekommen und gesagt, was er da mache? Er habe ihr sein Anliegen entdeckt, worüber sie geantwortet, er soll ihr den Kübel anvertrauen, sie wolle ihm schon helfen. Er Hab's getan; sie habe hernach den Kübel ihm gebracht und er habe dann Schmalz machen können.
	        

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