Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 9 — Unter Verfassung verstehen wir im weiteren Sinne die öffent- lich-rechtliche Grundlage, welche die Stellung und die Befugnisse der Staatsgewalt einerseits und jene der Staatsbürger anderseits regelt. Im engeren Sinne bestimmt die Verfassung die staats- rechtliche Grundlage, durch die der Inhaber der Staatsgewalt an die Mitwirkung der Volksvertretung bzw. des Volkes gebunden ist. In Hinsicht auf den Inhalt, wie ihn die heutigen meisten Ver- fassungen haben, und wie er auch in unserer liechtensteinischen Verfassung gegeben ist, wäre der weniger gebräuchliche Ausdruck „Staatsgrundgesetz" m. E. erschöpfender. I. Aus der Zeit des frühen und des hohen Mittelalters haben wir wenig ins Einzelne gehende Nachrichten über die verfassungs- rechtlichen Verhältnisse unserer engeren Heimat. Das Gebiet des heutigen Fürstentums Liechtenstein gehörte zur Zeit der Karolinger der rätischen Zentgrafschaft Jmboden an. Dieser stand ein Zentgraf oder Schultheiß vor, der die Gemeinden seines Gerichtsbezirkes versammelte, um die allgemeinen Angelegenheiten zu ordnen, besonders aber um Gericht zu halten. Als Richter wurden ihm Schöffen beigegeben. Der Schultheiß und die Schöffen konnten nicht aus den Reihen der Unfreien sein. Der Schultheiß hatte für die Versehung des Amtes königliche Höfe zu Lehen und bezog auch die in die königliche Kammer fließenden Zinse und Gefalle. Wenn der Ruf erging, hatte er mit dem Aufgebote der Vasallen, Edlen und Freien in den Reichskrieg zu ziehen. Dazu hatte der Gau ihm ein Pferd zu stellen, sowie Kriegsfuhren und Handdienste zu leisten. Gegen Ende 
des 10. Jahrhunders kam Rätien mit Schwaben zusammen unter' einen 
Herzog. 1032 wird Marquart aus dem Geschlechte der Grafen von Bregenz als Graf von Unterrätien genannt. 
Im 12. Jahrhundert ging die Herrschaft über Rätien mit dem Aussterben des männlichen Stammes der Grafen von Bregenz
	        

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