Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 47 — verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschließt, oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 400 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens 3 Gemeinden ein daraufgerichtetes Begehren stellen. Handelt es sich dabei um die Verfassung, so ist hiezu das Verlangen von wenigstens 600 wahl- berechtigten Landesbürgern oder von wenigstens 4 Gemeinden erforderlich. Der Landtag ist befugt, über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz eine Volksabstimmung durchzuführen. Die Landesverwaltung wird durch die dem Landesfürsten und dem Landtage verantwortliche Kollegialregierung besorgt. Die Regierung besteht aus dem Regierungschef und 2 Regierungsräten und ebenso vielen Stellvertretern. Der Regierungschef und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage über dessen Vorschlag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentumes ernannt. Beide müssen gebürtige Liechtensteiner sein. Die beiden Regierungsräte und deren Stellvertreter werden vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentumes unter gleichmäßiger Berücksichtigung beider Landschaften gewählt. Ihre Wahl unterliegt der Bestätigung durch den Landesfllrsten. Die regelmäßige Amtsdäuer des Regierungschefs beträgt 6 Jahre. Die Amtsdäuer der Regierungsräte und ihrer Stellvertreter fällt mit jener des Landtages zusammen. Wenn ein Mitglied der Regierung das Vertrauen des Volkes oder des Landtages verliert, so kann der Landtag, unbeschadet seines Rechtes auf Erhebung der Klage vor dem Staatsgerichtshofe, beim Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Funktionärs beantragen. Für die Besorgung der Schulangelegenheiten ist ein Landes- schulrat bestellt. Die Entscheidungen und Verfügungen der Regierung unter- liegen dem Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungs- beschwerdeinstanz. Deren Entscheidungen sind endgültig. Die Amts- dauer dieser Instanz fällt mit jener des Landtages zusammen. Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Austrage des Landes- fürsten durch verpflichtete Richter ausgeübt. Die Gerichte sind innerhalb der gesetzlichen Grenze ihrer Wirksamkeit und im gericht-
	        

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