Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 46 — Zur Wirksamkeit des Landtages gehört vorzugsweise a) die verfassungsmäßige Mitwirkung an der Gesetzgebung; b) die Mitwirkung bei Abschließung von Staatsverträgen; c) die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilli- gung von Steuern und öffentlichen Abgaben; ci) die Beschlußfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über An- und Verkauf von Staats- gütern; e) Beschlußfassung über den von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht; t) die Antragstellung und Beschwerdeführüng bezüglich der Staats- verwaltung überhaupt sowie einzelner Zweige derselben; die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshofe. Dem Landtage steht das Recht der Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung zu, das er durch eine von ihm zu wählende Eeschäftsprüfungskommission ausübt. Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung steht außer dem Landesfürsten und dem Landtage selbst auch den wahlberechtigten Landesbürgern zu. Wenn wenigstens 460 wahlberechtigte Landes- bürger schriftlich oder wenigstens 3 Gemeinden in Form überein- stimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in der darauffolgenden Sitzung des Landtages in Behandlung zu ziehen. Sind solche Begehren auf nicht schon durch die Verfassung vorgesehene Gesetze gerichtet, und aus deren Durchführung dem Lande eine im Finanzgesetze nicht vorgesehene Belastung erwächst, so müssen'sie mit einem Bedeckungsvorschlage versehen sein. Ein die Verfassung betreffendes Jnitiativbegehren kann nur von wenigstens 600 wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens 4 Gemeinden gestellt werden. Jedes vom Landtage beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz, ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluß, soferne er eine einmalige neue Ausgabe von Fr. 10 000.— oder eine jährliche Neuausgabe von Fr. 4000.—
	        

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