Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 43 — wurde der Freude an der neuen Verfassung und der treuen Anhänglichkeit der Bevölkerung an das Fürstenhaus Ausdruck verliehen^. Die Eröffnung des ersten Landtages, der auf Grund der neuen Verfassung gewählt wurde, fand am 18. Dezember 1862 statt"-. 1878 ergab sich dann die Notwendigkeit, diese Verfassung zu ändern. Ein 1876 vom Landtage beschlossenes Gesetz auf Einführung der Goldwährung hatte stärksten Widerstand in der Bevölkerung des Unterlandes gefunden. Im 
Zusammenhange damit legten zunächst die unterländischen und später die oberländischen Abgeordneten ihre Mandate nieder. Dies führte zur Auflösung des Landtages. Bei den folgenden Neuwahlen schien der Anfang der Abstimmung der Wahlmänner zu einer zu starken Vertretung des Oberlandes zu führen, weshalb die unterländischen Wahlmänner sich entfernten und damit die Wahlmännerversammlung beschlußunfähig machten. Bald nachher kam aber die Wahl durch eine Vereinbarung der Wahlmänner zustande. Der neue Landtag beschloß dann das Gesetz über Änderung des Landtagswahlmodus, das am 19. Februar 1878 im Landesgesetzblatt kundgemacht wurde". Es bestimmte, daß von den vom Volke zu wählenden 12 Abgeordneten 7 durch die Wahl- männer des Oberlandes (ehemalige Grafschaft Vaduz) und 5 durch die Wahlmänner des Unterlandes (ehemalige Herrschaft Schellen- berg) gewählt werden. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß aktiv und passiv wahlberechtigt alle liechtensteinischen Landesangehörigen seien, die im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen und im Fürstentum wohnen. Das Wahlalter wurde nicht geändert. Mit Gesetz vom 29. Dezember 1895 wurde der Wirkungskreis des Landesausschusses erweitert^. Die Veranlassung hiezu boten nachdrückliche Meinungsverschiedenheiten zwischen der überwie- genden Mehrheit des Landtages und dem Landesverweser von Stellwäg darüber, ob der Landesausschüß berechtigt sei, Petitionen entgegenzunehmen oder nicht. Die Gemeinden Vaduz und Schaan hatten 1894 eine Eingabe an den Landesausschuß wegen beschleu- nigter Vervollständigung des Rheinwuhres zwischen Vaduz und Triefen gerichtet, die vom Landesausschusse in Beratung gezogen wurde. Der Landesverweser bestritt das Recht des Landesaus-
	        

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