Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 41 — Landtages weder den Staat im Ganzen noch einen Teil desselben oder Staatseigentum veräußern, auf kein Hoheitsrecht zu Gunsten eines auswärtigen Staates verzichten und keine neuen Lasten auf das Fürstentum übernehmen. Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Der Landesfürst wird aber ohne Mitwirkung des Landtages die zur Vollstreckung der Gesetze erforderlichen Einrichtungen treffen und in dringenden Fällen das Nötige zur Sicherung und Wohlfahrt des Staates vorkehren. Die in der Hand des Fürsten liegende Regierungsgewalt wird durch verantwortliche, vom Fürsten er- nannte Staatsdiener ausgeübt. Gesetze bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines im Lande anwesenden verantwortlichen Beamten. Die Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Fürsten durch geprüfte und verpflichtete Richter verwaltet. Der Landtag ist das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen. Seine Wirksamkeit erstreckt sich vorzugsweise auf die verfassungsmäßige Mitwirkung bei der Gesetzgebung, auf die Steuerbewilligung, die Mitwirkung bei der Militäraushebung, das Recht der Anträge und Beschwerden in Bezug auf die Staats- verwaltung und des Antrages auf Anklage wegen Verfassungs- und Eesetzesverletzungen der verantwortlichen Staatsdiener. Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung steht sowohl dem Landes- fürsten als dem Landtage zu. In Bezug auf die Finanzverwaltung sind dem Landtage Voranschläge für die folgende Finanzperiode und genaue Nachweisungen über Verwendung der bewilligten Ausgaben für die abgelaufene Finanzperiode vorzulegen. Der Fürst behält von den Landeseinnahmen nichts für sich. Der Landtag hat in Übereinstimmung mit dem Landesfürsten über die Aktiven der Landeskasse zu verfügen. Alle Vereinbarungen mit kirchlichen Behörden sind dem Landtage vorzulegen, soferne sie in den Bereich der Gesetzgebung eingreifen. Das Kirchengut und das Vermögen der Stiftungen für Religions-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke stehen unter dem Schutze der Verfassung. Für die nötigen Unterrichtsanstalten soll gesorgt werden. Der Landtag besteht aus 15 Mitgliedern, wovon 3 vom Landesfürsten aus der wahlfähigen männlichen Bevölkerung
	        

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