— 40 — Kind in Eamprin zu fürstlichen Abgeordneten mit dem Beifügen, daß für den Fall der Ablehnung durch den an Jahren vorgerückten Landesvikar Wolsinger Bürgermeister Johann Georg Marxer vorgesehen sei. Das vierte der fürstlichen Handschreiben verfügt, daß noch im November 1862 der Landtag zusammenzutreten habe und daher mit den Vorarbeiten für die Durchführung der Wahlen sofort zu beginnen sei^. Hier die Erundzüge der Verfassung vom 26. September 1862: Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteilbares und unveräußerliches Ganzes und als solches einen Bestandteil des Deutschen Bundes'). Der Landesfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in gegenwärtiger Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. Die Regierung ist erblich im Fürstenhause Liechtenstein nach Maßgabe der Hausgesetze. Auch wird nach letzteren die Volljährigkeit des Landessürsten und des Erbprinzen, sowie die Vormundschaft vor- kommenden Falls geordnet. Vor dem Gesetze sind alle Landes- angehörigen gleich. Die Freiheit der Person und der äußeren Religionsausübung wird garantiert. Die Freiheit der Eedanken- mitteilung durch das Mittel der Presse soll durch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Das Recht der Beschwerdesührung ist gewähr- leistet, ebenso das Petitionsrecht an den Landtag. Jeder Waffen- fähige ist bis zum zurückgelegten 60. Lebensjahre im Falle der Not zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet. Eigentum darf für Staat oder Gemeinden nur gegen volle Entschädigung in Anspruch genommen werden. Ein neu zu erlassendes Eemeinde- gesetz soll freie Wahl der Ortsvorsteher durch die Gemeinde- versammlung, selbständige Verwaltung des Eemeindevermögens, das Recht zur Vürgeraufnahme und das Recht der Freiheit der Nie- derlassung der Landesangshörigen in jeder Gemeinde bestimmen. Der Landesfürst vertritt den Staat in allen Verhältnissen gegen auswärtige Staaten. Er kann jedoch ohne Bewilligung des ') Der Deutsche Bund ha! sich IM aufgelöst.