Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 38 — Wenn der Entwurf angenommen werde, erfolge die sofortige Sanktion, wogegen Einwendungen das Werk aufhalten würden. Die Stände wurden hierüber aus 10. Oktober 1861 einberufen. In dieser Sitzung vom 16. Oktober zeigte sich, daß den Ständen der neue Verfassungsentwurf noch fremd war. Sie haben daher das Ersuchen gestellt, aus ihrer Mitte ein Komitee zur Beratung des Entwurfes zu wählen. In dieses Komitee wurden gewählt: Landesvikar Kanonikus Wolfinger in Vaduz, Pfarrer Schiidler in Bendern, Bürgermeister Johann Georg Marxer in Vaduz, Franz Anton Kirchthaler in Vaduz, Postmeister Wolfinger in Valzers, Richter Kind in Gamprin und Richter Marxer in Eschen. Dieses Komitee hat sich dann noch durch Zuzug von drei Mitgliedern (Landesphysikus Dr. Schädler, Landestierarzt Wanger und Baptist Quaderer) vervollständigt. Dasselbe hat einen neuen Verfassungs- entwurf ausgearbeitet, der von jenem der Regierung bedeutend abwich. Doch hat von Hausen mit seinem Berichte an den Landes- fürsten vom 29. Dezember 1861 ihn zur Annahme empfohlen und die Richtigkeit der Gründe zugegeben. Der Entwurf war mit Aus- nahme der Wahlordnung der Verfassungsurkunde des oormaligen Fürstentums Hohenzollern-Sigmaringen vom Jahre 1833 ent- nommen. Von Hausen bat den Fürsten fußfällig, vom Regie- rungsentwurfe, von dem in einem nicht datierten und nicht unterzeichneten Referate gesagt ist, daß er wohl für eine Provinz- verfassung, nicht aber für einen selbständigen Staat genüge, Umgang zu nehmen und auf den neuen Verfassungsentwurf einzugehen.̂ Dieser neue Verfässungsentwurf scheint dann aber im vor- erwähnten Komitee noch Anlaß zu längeren Veratungen gegeben zu haben. Denn damit begründet Hausen in einem Berichte an den Landesfürsten vom 5 März 1862 seinen Antrag, den Land- ständen die Staatsrechnung für 1861 vor Einsendung an die Buchhaltung und den Voranschlag für 1862 zur Einsicht, Über- prüfung und Begutachtung vorzulegen. Dieser Antrag fand die fürstliche Genehmigung. Die Landstände haben jedoch in zuver- sichtlicher Erwartung des bäldigen Zustandekommens der neuen Verfassung auf die Beratung des Voranschlages verzichtet, aber gebeten, es möge die neue Verfassung so zeitig erlassen werden,
	        

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