Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 34 — Der Landrat soll ein integrierendes Glied im Organismus des Fürstentumes sein. - Im weiteren wird dann uin Ausarbeitung des Zehentablö- sungsgesetzes und anderer Maßnahmen volkswirtschaftlicher Natur gebeten, besonders auch um Verbauung des Rheines". Diese Eingabe scheint aber keinen unmittelbaren Erfolg gehabt zu haben. - , V. , Am 12. November 1858 schied der um das Wohl seines Landes und Volkes wahrhaft landesväterlich besorgte Landesfürst Alois II. aus dem Leben, und sein Nachfolger war Fürst Johann II., dessen erfolgreichste Sorge für Land und Volk in lebhaftester Erinnerung ist. Er berief im Frühjahr 1861 anstelle des infolge hohen Alters in den Ruhestand getretenen Landesverwesers Menzinger, der übrigens 1859 einen Verfassungsentwurf dem Fürsten unterbreitet hatte, Karl Freiherr von Hausen zur Führung der Regierungs- geschäfte. Damit trat nun eine entscheidende Wendung in der Behandlung der Verfassungsfrage ein. Die wichtigeren Daten dieser entscheidenden Entwicklung seien hier festgehalten: Bereits am 4. April 1861, also wenige Tage nach Dienstantritt in Vaduz, berichtet Landesverweser von Hausen an den Landes- fürsten, daß unter den vielen, durch die Gemeinden vertretenen, ihm vorgetragenen Anliegen die Bitte um Gewährung einer neuen Verfassung die wichtigste zu sein scheine. Seine Durchlaucht möge ihm den 1859 durch das Regierungsamt vorgelegten Entwurf zur Einsicht zugehen lassen, damit er vor Erstattung eines Antrages die Angelegenheit mit Staatsrat von Linde (Bundestagsgesandter zu Frankfurt) darüber eine mündliche Besprechung halten könne. Am 27. April 1861 hat hierüber der Landesfürst dem Regierungs- amte den Auftrag erteilt, auf Grund des früheren Verfassungs- entwurfes einen neuen, mit den notwendigen Änderungen ver- sehenen Entwurf zu verfassen und vom Freiherrn von Linde begutachten zu lassen und nachher dem Fürsten mit dem Gutachten vorzulegen. Mit Bericht vom 11. August 1861 führt Landesver- weser von Hausen aus, daß sowohl die Versassung, als ein neues Eemeindegesetz für das Fürstentum von' höchster Wichtigkeit und
	        

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