Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 32 die ausdrückliche Abänderung beschlossen und gemacht sei'. Dessen ungeachtet habe der gegenwärtige Landrat vorläufig noch als beratend fortzubestehen und der Fürst behalte sich vor. dessen Gutachten einzuholen. Alle anderen provisorischen Verfassungs- bestimmungen des Jahres 1849 werden, als mit den gegenwärtigen Verhältnissen nicht vereinbar, wieder außer Kraft gesetzt. Die unentgeltliche Befreiung vom Mühlzwange, den Fronen und dem eigentlichen Novalzehnten wurde neuerlich erklärt. Die Weg- und Zollgelder, die Erträgnisse der Jagd und der Fischerei, der Neu- gereutzinse, der Pleuelgelder, des Vogelgeldes oder Alpmolkens, der Fastnachthennen, des Schäfhabers, der behebten Steuer und der Laudemien, mit alleiniger Ausnahme der bei Veräußerung der Schupslehen stipulierten und auf dem reinen Titel des Privat- rechtes fußenden Veränderungsgebühren wurden dem Staate als Landeseinkommen überantwortet. Die schleunigste Ausarbeitung eines Zehentablösungsgesetzes wurde angeordnet und bestimmt, daß als Grundlage der Zehentablösung nur die Erträgnisse vor dem Jahre 1848 angenommen werden dürfen. Es dürfte angebracht sein, die in einem Berichte des Land- vogtes Menzinger an den Fürsten vom 25. Mai 1848 enthaltene kurze Beschreibung über die Bedeutung mehrerer der vorstehend aufgeführten, nun dem Staate als Einnahme überwiesenen Lasten hier kurz anzuführen. Menzinger hat in seinem Berichte bemerkt, daß es schwer sei, den eigentlichen Ursprung einzelner dieser Abgaben verläßlich zu bezeichnen. Die Neugereutzinse werden von jenen Gütern bezahlt, die früher Auen und Wälder waren, in denen der Obrigkeit die Jagdgerechtigkeit zustand. Diese Zinse seien als Entschädigung für Aufhebung der Jagdgerechtigkeit gegeben worden. Die beheb te Steuer sei im Landesurbar gegründet und sei die sogenannte alte Landessteuer, die vor alten Zeiten die Gemeinden ausgelöst und kapitalisiert haben. Die Zinsen vom Auslösungskapital seien jährlich abzuführen. Die Laude- mien betreffen meist die 1842 versteigerten Maurer und Schel- lenberger Lehen. Sie gründen sich auf die Lizitationsprotokolle und Verträge. Laudemien seien aber auch vom Weinzierlerhof in Mauren und vom Eerbestampf (letzterer einem Ämann in Vaduz 1810 bewilligt) zu bezahlen. Die Pleuelgelder entrichte
	        

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