Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 30 — vorschlagen sowie über die von einzelnen Landräten einge- brachten Anträge Beschlüsse zu fassen, wird bestimmt, daß selbes diesem Ubergangslandtage zuerkannt sei. 6. Eine kurze Unterbrechung der Sitzungen im Einvernehmen mit dem Landesverweser kann durch den Landratsvorstand verfügt werden, wenn die zu machenden Borlagen noch nicht vorbereitet sein sollten. Mit dem Vorbehalte, den Landrat auf vom Landesfürsten notwendig befundene Änderungen oder Zusätze hinzuweisen, ist der Landrat konstituiert, die Geschäftsordnung als provisorisch geltend anzusehen, sobald dies der Landrats- vorstand erklärt und der diesfalls den Landesfürsten eigens vertretende Landesverweser die Zustimmung hiezu oder zu einer Wahl oder Handlung erteilt haben wird. 8. Mit dieser Konstituierung tritt die Auflösung des engeren wie auch des weiteren Verfassungsausschusses ein. 9. Der Landrat werde es als eine dringliche Notwendigkeit ansehen müssen, die für die Erfüllung der Bundespflichten nötigen Mittel möglichst bald zu beschaffen. 10. Nebst jenen Vorlagen, die auf den eigenen inneren Landes- haushalt Bezug haben, werde daher eifrigst zu beraten sein, wie den Bundespflichten jeder Art nachgekommen werden soll und somit den Erlässen der gegenwärtigen Zentralgewalt auch Folge zu geben sei. Bei der Beratung, wie die Beseitigung der bisherigen Ungleichheit in der Stellung der Staatsbürger im Fürstentume anzubahnen ist, wird das, was von den Be- schlüssen der Deutschen Nationalversammlung für alle deutschen Staatsangehörigen zum Gesetze erwachsen sollte, maßgebend sein. Zum Schlüsse dankt der Fürst dem Allmächtigen, daß er sein Fürstentum vor'so mannigfachem Unglücke bewahrt habe, welches über viele andere Gegenden und Länder im Laufe der letzten 12 Monate gekommen sei^. Die bei den hier verwerteten Akten des Regierungsarchives erliegende Wahlordnung sieht unter anderem Folgendes vor: Der Landrat besteht aus 24 Mitgliedern und 8 Ersatzmännern. Die Wahl erfolgt durch die stimmfähigen Landeseinwohner auf 3 Jahre. Wählbar sind Landesangehörige, die das 24. Lebensjahr
	        

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