Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 29 — schon in den Besitz der wertvollsten Güter eines konstitutionellen Staates treten. Sodann werden in dem gleichen landesfürstlichen Handschreiben vom 7. März 1849 „Übergangsbestimmungen für das konstitutionelle Fürstentum Liechtenstein" gegeben. Diese Über- gangsbestimmungen besagen im wesentlichen Folgendes: 1. Damit im Sinne der landesfllrstlichen Zusicherung vom 7. April 1848 bei den Finanz- und anderen zu erlassenden Gesetzen die Mitwirkung freigewählter Volksvertreter statt- finden könne, von deren Zustimmung die Gültigkeit eines solchen Gesetzes für die Zukunft abhängig sei, bewilligt und befiehlt der Fürst wegen der Dringlichkeit mehrerer Gegen- stände die unverzügliche Zusammenberufung eines Landrates, wie ihn der Verfassungsentwurf beantragt. 2. Die Wahl der Mitglieder desselben habe für diesmal nach dem gleichzeitig vorgelegten Entwürfe einer provisorischen Wahlordnung stattzufinden und habe nur für den unwahr- scheinlichen Fall auf ein Jahr zu gelten, als nicht früher ein feststehendes Versassungsstatut erlassen werden sollte. Es werden alle Gemeinden gleichmäßig 24 Mann in der Vorwahl zu bestimmen haben, die eigentliche Wahl werde aber nur in einer Landsgemeinde stattfinden, welche, sobald die Namen der 24 gewählten Landräte bekannt sein werden, in gleicher Art unmittelbar zur Wahl der 8 Ersatzmänner schreiten wird. 3. Der Landesverweser werde nach Einvernehmung der Gemein- den Ort, Tag und Stunde der Landsgemeinde zu bestimmen haben. In Punkt 4 werden eine Reihe Paragraphen des Verfasiungsentwurfes angeführt, die unvorgreiflich künftiger Verfassungsbestimmun- gen für gegenwärtigen vorbereitenden Landtag zu gelten haben, zu welchen die neugewählten Landräte den nächsten Montag nach ordnungsmäßig vollendeter Wahl zusammen- treten werden. 5. Bezüglich des Rechtes, nicht nur über die Annahme oder Verwerfung von Regierungsvorschlägen zu beraten und zu beschließen, sondern auch unvorgreiflich der landesfürstlichen Sanktion über Zusätze und Veränderungen zu Regierung?-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.