Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 22 - der Entscheid des Fürsten über ein Gesuch um Sistierung der neuen Vorschriften herabgelangt sein würde"". Die schweren Tage, die das Jahr 1809 mit seinen kriegerischen Ereignissen für unser Land brachte, scheint dann die Bemühungen Schupplers um Beruhigung der Bevölkerung und für Durchführung der Neuordnung der Dinge gefördert zu haben. An die Stelle der von den beiden Landschaften gebildeten Landsgemeinden traten nun die einzelnen Dörfer als eigene Gemeinden - mit einem Richter, einem Säckelmeister und vier Geschworenen. Die Richter hatten mit dem Säckelmeister das Gemeindeoermögen zu verwalten, die Beobachtung der Gesetze zu überwachen, die örtliche Polizei auszuüben, 
die Steuern einzu- treiben, die Zwangsvollstreckungen 
zu vollziehen und in gering- . sügigeren Sachen als Richter und Vermittler zu walten. Die höhere Gerichtsbarkeit, wie auch die ganze Staatsverwaltung stand dem Oberamte zu. Die Wahl sämtlicher Eemeindefunktionäre lag bei der Bürgerschaft'^. Für die Gemeinden konnte diese Neuordnung der Dinge entschieden segensreich werden. Die letzten Landammänner waren für Vaduz Franz Anton Frick und für den Eschnerberg Johann Frick ^. Wegen der großen Bedeutung, die diesem Schritte zukam, darf hier wohl auch erwähnt werden, daß der Fürst durch Patent vom 18. Februar 1812 das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die österreichische allgemeine Gerichtsordnung und das österreichische Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizei- übertretungen für sein Fürstentum einführte. Im Jahre 1818 wurde das k. k. Appellationsgericht in Innsbruck durch Staats- vertrag mit Österreich als dritte Instanz für die Rechtsangelegen- heiten des Fürstentums bestellt.̂ III. Nachdem der Rheinbund zerfallen war, würde durch die Bundesakte vom 8. Juni 1815 der Deutsche Bund gegründet, dem sich auch das Fürstentum Liechtenstein anschloß In diesem Bunde hatte Liechtenstein am Bundestage im Plenum eine Stimme für sich allein, wogegen es nur in Gemein-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.