Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 20 — 4. Das Frevelgericht sollen sie; wie von alters her, halten dürfen, doch keine anderen Gerichte. 5. Zur Stellung des Kontingents und Entrichtung der Kreis- anlagen sowie in der 
Gemeindeverwaltung sollen bessere Ord- nungen getroffen werden^. Die hierdurch getroffene Regelung, die eine 
starke Einschrän- kung der Rechte der Landschaften 
brachte, scheint dann bis zur Auflösung des Deutschen Reiches und zum Veitritte des Fürsten- tumes zum Rheinbunde ohne wesentliche Änderungen in Kraft geblieben 
zu sein. Der Anschluß Liechtensteins an den Rheinbund am 12. Juli 1806 vollzog sich ohne Mitwirkung des Fürsten Johann I., hatte aber zur Folge, daß das Land, losgelöst vom Reichsverbande, gleich den 
anderen süddeutschen Staaten, ein souveräner Staat wurdet Da der 
Fürst seine Stellung als öster- reichischer Feldmarschall nicht aufgeben wollte, mußte er im Sinne des Artikels 7 der 
Rheinbundsakte sein Fürstentum einem seiner Söhne abtreten, und zwar trat er es an seinen Sohn Karl ab, der 1803 geboren war und für den er die Vormundschaft führte^. Im Jahre 
1806 erließ der Fürst ein Verbot der Güter- zerstückelung und 1807 eine neue Steuerordnung, durch die eine allgemeine Besteuerung eingeführt wurde. In 
der Absicht, weitere Fortschritte zu machen und Ursachen 
für Mißbräuche zu beseitigen, würde aber auch das Amt der Landammänner auf 1. Jänner 1809 aufgehoben 2^ II. Der damaligen Institution wurde insbesondere auch vorge- worfen, daß sie zu kostspielig sei. Fast der dritte Teil der von den Landammännern verrechneten landschaftlichen Einnahmen sei auf Zehrung und Diäten der Eerichtspersonen und für ähnliche Dinge aufgegangen. Besonders bei den Verlassenschaftsabhandlungen habe der Unfug geherrscht, daß dem Landammann und den Richtern Speise und Trank im größten Überflüsse auf Kosten der Erbsmasse gereicht werden mußte. Die Wahl der Landammänner hätte zu Trinkereien Anlaß gegeben, die für die Gewählten eine große Last bedeuteten. Die Zahl der Streitigkeiten und Prozesse, die aus
	        

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