Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 19 — besonders abgeben. Wer übrigens mit dem Spruch der Gerichte nicht 
zufrieden sei, könne an das Oberamt und von diesem an den Fürsten appellieren^". Diese neue Ordnung fand in der Bevölkerung, die am Alten hing, keine gute Aufnahme und sie versuchte, an der alten Ordnung so viel als möglich festzuhalten, was ihr aber von den Beamten als Ungehorsam, Widerspenstigkeit und aufrührerisches Wesen aus- gelegt wurde. Bei der Verteidigung der neuen Ordnung hieß es, die Landammänner und Gerichte der alten Ordnung hätten auf Kosten der Gemeinden und Parteien wohl gelebt, viel Geld vertan und nichts gebessert. Hiergegen behaupteten die Landschaften, daß, soweit Mißbräuche da waren, eine weise Obrigkeit diesen hätte begegnen können, ohne die Sache selbst abzuschaffen. Die neue Ordnung sei kostspieliger und man sehe wohl, daß die Sache einen anderen Grund habe, als man vorgebe. Die Beunruhigung der Gemüter ging soweit, daß angesehene und vermögliche Männer das Land verließen, und daß Kredit und Wohlstand abnahmen, woran allerdings vielleicht noch mehr die unaufhörlichen Truppen- durchmärsche die Hauptschuld haben mochten^'. Nach dem Tode des Fürsten Franz 
Josef (17. Dezember 1732) wandte sich die Landesvertretung mit einer ausführlichen Denk- schrift an den Fürsten Josef Wenzel, setzte ihre Gerechtsame aus- einander und begründete die Bitte der Wiederherstellung der alten Verfassung. Eine in das Fürstentum entsandte Kommission hatte die Sache an Ort und Stelle zu untersuchen. Auf Grund dieser Untersuchung hat der Fürst in einem Briefe vom 
September 1733 die alte Verfassung wenigstens zum Teile und mehr formell als materiell wieder hergestellt, indem bestimmt wurde: 1. Die beiden Landschaften sollen das Recht haben, ihre Land- ammänner nach alter Weise zu bestellen; dieselben sollen auch bei Blutgerichten den Beisitz haben und, nachdem von dem jeweiligen Landschreiber das Urteil abgelesen wurde, den Stab führen und brechen. 2. Bei allen Verhörtagen vor dem Oberamt sollen die jeweiligen Landammänner 
den Veisitz haben, jedoch ohne Stimmrecht.. 3. Sie sollen Verträge und Obligationen besiegeln dürfen und darüber ein Protokoll führen.
	        

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