Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

15 — Ober- und Unterbeamten der Herrschaft hold zu sein; bei einem Zeitgericht die ihnen bewußten Frevel anzuzeigen, Holz und Feld zu schützen und zu schirmen. Weg und Steg zu bessern und in gutem baulichem Stande zu halten, wo Parteien Marken setzen wollten, denselben zu helfen, Witwen und Waisen zu schützen und ihnen allzeit zu Recht zu helfen, argwöhnische und malefizische Personen, wo solche erfunden würden, anzuzeigen, sie gesanglich einzuziehen und an das Gericht zu liefern; sollten zwei oder mehrere Personen, einheimische oder fremde, in Uneinig- keit geraten, Frieden zu machen; endlich in allem, was ihnen anvertraut wurde, verschwiegen zu sein und zu bleiben. Diese Geschworenen als Vorsteher in den Gemeinden sind von den Gerichtsgeschworenen zu unterscheiden". Das ordentliche oder Zeitgericht wurde zweimal des Jahres gehalten, und zwar im Mai und im Herbst. Es hieß deshalb Maien- bzw. Herbstzeitgericht'. Auf Begehren und Kosten der Parteien wurden auch außerordentliche Gerichte gehalten, bei denen die gleichen Formalitäten, wie bei den ordentlichen Gerichten zu beobachten waren". Bei bürgerlichen Streitigkeiten wurden die Klagen zu Pro- tokoll genommen und ins Klagebuch eingetragen. Das Verfahren wurde dann in der Reihenfolge, in welcher die Klagen eingegeben waren, durchgeführt, die Klagen, Widerreden und Kundschaften wurden verhört, wo nötig der Augenschein eingenommen und der Spruch gefällt. Das ganze Verfahren war mündlich. Wer appellieren wollte, mußte „Gold und Silber hinter den Stab des Gerichtes legen", d. h. Vertröstung geben. Die Appellation ging an das Hof- gericht der Herrschaft. Richter waren hier die Beamten des Grafen mit Beiziehung der Landammiinner und ihrer Vorgänger". Saß das Gericht als Malefiz- oder Vlutgericht und war niemand von der Blutsverwandtschaft da, der die peinliche Klage anhob, so erkannte und begehrte das Gericht zuerst einen Für- sprecher und zwei Räte, die im Namen der Herrschaft die Klage erhoben. Aber auch der Angeklagte erhielt einen Fürsprecher und zwei Räte Saß das Gericht als Frevel- oder Bußengericht, so erschienen die Geschworenen und zeigten die ihnen bekannten Frevel an.
	        

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