Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 92 — seinen Bruder Hektor nicht beerbt, deshalb könne er von Rhen wegen den 1000 fl. nicht beklagt werden. Caspar könne mit seinem Eid beschwören, daß er von den Hon burgischen Gütern „nicht eines schuochs breit" besessen habe oder noch besitze. Bittet ihn von der Klage Rhens cum refusione expensarium zue absolvieren. Gegenschluß des Rhen'schen Anwalts • Er wiederhole seine Probation. Man lasse sich durch die Konfutatiosschrift nicht beirren. Der Einwand, daß Kaspar v. Ramschwag bisher nicht aufgefordert worden sei zu bezah len, rühre daher, daß Rhen einen Teil der Honburgischen Erben ,.niemalen erkanndt". Beruft sich auf den Vertrag von Vallen- tini 1599, wonach jene, welche nicht im Vertrage stehen, von Rhen voll belangt werden können. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß er den Vertrag nicht kannte. Er sei verpflichtet zu bezahlen. Es sei. nicht glaublich, daß unter den 7000 fl., die der Beklagte von seinem Bruder geerbt habe, nichts von dem Honburgischen Gut enthalten sei. Neuerliche Bitte, daß K. v. Ramschwag zur Bezahlung verurteilt werde. Endlicher Beschluß des Anwalts von K. v. Ramschwag: Betone nochmals, daß sein Prinzipal nichts von den Honburg. Gütern geerbt habe. Der Vertrag zwischen den Brüdern sei über die Lehen- und Eigentumsgüter, welche sie von ihren Eltern ererbt, gegangen. Der Honburgische Erbanfall habe nicht aus liegenden Gütern bestanden, sondern in einem Zins- brief „per 14600 fl. ohngefahr", welchen Junker Hektor seel. an sich gezogen und damit seine hinterlassenen Schulden bezahlt habe. Der Zinsbrief sei noch bei dem Landkomenthur zu Altshausen. Also könne sein Prinzipal nicht für den Erben Jerg Balthasars gehalten werden. Der Vertrag von 1600 be- treffe seinen Principal in keiner Weise. Sein Principal könne den Eid leisten, daß er nichts von Honburg. Gütern besitze. Bittet die Klage abweisen zu wollen. Auf Zinstag nach Judica 1611 seien alle einschlägigen Acta verlesen worden, und zu Recht ausgesprochen worden: „In der Handlung rechtens zwischen Johann Bernhardt Rhenen burgern
	        

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