Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 91 — contestiert". Die „remissio post litem contestatam" habe nacli dem österr. Vertrag nicht mehr Kraft, ersucht deshalb um Zurückweisung der „Abforderung". Der beklagte Anwalt „repe- tiert darauf sein abforderung"; die Sache solle remittiert werden „und satzten es damit beede theil zue unserer erkanndtnuß". Es wurde dann zu Recht erkannt, daß man den Kläger bei seinem Prozeß lasse verbleiben und bei den erlangten Urteilen. So der Stand der Dinge bis Zinstag nach Invocavit 1610. Der Klagende Anwalt bat nun auf seine Probationsschrift Bescheid, der Beklagte um Dilation. Es wurde dann beschlos- sen, daß, wenn der Beklagte bis Zinstag nach Misericordias Domini nichts weiteres und erheblicheres vorzubringen habe, sei er verpflichtet, zu bezahlen. „Solchem nach hat des Be- klagten Anwalt in termino nachbeschribne confutationsschrift, darwider cleger zum hofgericht Ulrici ein Gegenschluß, hin- widerumb der beclagt zum hofgericht Zinstag nach S. Nicolai ein endtlichen beschluß übergeben u. damit beiderseits die Sachen per generalia beschlossen und solchs alles zu gepüren- den terminen uf erthailte Dilationes zu unser richterlichen erkanntnus gesatzt und seyen vorberührte Schriften volgenden Inhalts": Confutationsschrift des Caspar v. Ramschwag: Der Beklagte habe mit all den Streitigkeiten, die sich an die Veröffentlichung des Testaments von Wolf v. Honburg anknüpften, nichts zu tun. Der gütliche Vertrag von 1600 sei zwischen Rhen und Hans v. Schellenberg, Hans von Danckent- schweiler anstatt ihrer Hausfrawen, Hans Conradt und Hans Georg von Bodmann und weil. Hector v. Ramschwag seel. abgeschlossen worden; von Caspar v. Ramschwag stehe nichts darin. Der habe nichts von den Honburgischen Gütern. In einem Vertrag von 1595 zwischen Hektor und Kaspar v. Ram- schwag sei dem ersteren alles zugeeignet worden. Er sei auch zum Vertrag von 1600 nicht aufgefordert worden, beizutreten. Erst etliche Jahre später sei Kaspar davon unterrichtet worden und es sei erklärt worden, er müsse die Hälfte von dem seinem Bruder auferlegten Betrag von 1000 fl. bezahlen. Caspar habe
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.