Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

85 - Anno 1616. Visum 27. Junii. Expedit. 3«« Julii. 1611, März 28. Johann Jacob Appenzeller freyer ofenbaren Notarius kays. Hofgerichtskanzlei secretarius u. burger zu Rotweil bekennt, daß auf Montag den 28. März 1611 zwischen 9 und 10 Uhr morgens in der kaiserl. Hofgerichtskanzlei erschienen ist vor ihm und Zeugen der geschworene Prokurator des kais. Hof- gerichts Joh. Jakob Schuler. Er brachte vor, daß er der Anwalt Caspars v. Rambschwag, Vogt zu Gutenberg, sei in der Sache gegen Joh. Bejnh. Rhenen von Rottweil. Er appelliere an das kais. Cammergericht wegen des gegen seinen Prinzipal ergan- genen Urteils vom 24. März 1611, ausgesprochen vom Hofgericht zu Speier. Folgt das Urteil des Hofgerichts. Kopie. Kaiser Rudolf II. entbietet seinem und des Reichs lieben getreuen Johann Bernhardt Rhenen seine Gnade. Er lade den Rhen auf den 30. Tag nach Empfang dieses Schreibens an das Kammergericht in Speyer, wegen der Berufung Caspar Ramb- schwags. 20. Mai 1611. Speier. Anthoni Diemaier „Cammergerichts Beybott" bekennt, daß er am 4. Juni (stylo veteri) 1611 zu Rottweil um 6 Uhr in der gewöhnlichen Behausung Johann Bernh. Rhenen angekommen sei „und uff der stiegen mittein gestöckhs" ihm den kaiserl. Zitationsbrief übergeben habe. Er habe ihn angenommen. Rudolf II. gebietet den Hofrichtern und Urteilsprechern des Kaiserl. Hofgerichts zu Rottweil bei Strafe von 10 Mark Gold, 14 Tage nach Erhalt des Schreibens alle von Caspar v. Rambschwagen angeforderten Akten und Handlungen „in glaubwürdiger Form" herauszugeben und ihn dabei nicht zu hindern. 6 *
	        

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