Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 69 — Grafen Hans Ludwigen von Sulz bei der Belehnung und „renovation" beschworen. 31. Im Jahr 1575 habe Juvenalis Kreder „geweßner land- vogt zu Vadutz aus bevelch" des Grafen Heinrich zu Fürsten- berg, Schweykart Grafen zu Helfenstein, Freiherrn zu Gundel- fingen als „verordnete und confirmierte vormündere der wol- gepornen Christoff, Rudolph und Carle Ludwigen (jetzigen clegers) gebrüderen grafen zu Sultz etc. im namen und als voll- mechtiger lehentreger gedachter herrn von Sultz" von dem Abt Adam von Einsiedeln die Vogtei zu Früeßen zu Lehen empfangen. 32. Der Landvogt habe den Lehenseid „gleicher gestallt leisten müeßen", daß die Grafen von Sulz S. Gerold schützen und schirmen sollten. 33. Diese Belehnung sei auch nicht anders geschehen, als zu Gunsten des Gotteshauses S. Gerold. 34. Des Klagers Vorfahren hätten sich nie angemaßt, die Gotteshausleute zur Fron und anderen Diensten zu zwingen. 35. in „abgeloffnen jaren" war zwischen Joachiam, Abt von Einsiedeln und den Grafen Wilhelm und Allwigen von Sulz „spenn" entstanden wegen „etwelcher puncten zwischen den baiden töblern mit namen dem Müllin tobel und Eschtobel gelegen". 36. Diese Späne wurden im Vertrag von 1560 gütlich beendet. 37. Doch wurde darinnen nicht erklärt, daß die Grafen An- forderungen wegen Fron und Diensten zu stellen berechtigt waren. 38. Der Vertrag erkenne keine Fron oder andere Dienste, die ihnen zu leisten wären, an. 39. Dem Vertrag sei die Klausel angehenkt worden, daß man die übrigen Artikel, so hier nicht erläutert wurden, nach dem alten Vertrag erkläre und lasse. 40. Dem Grafen sei nur der Blutbann über das Gotteshaus und seine Angehörigen zuständig. 5 *
	        

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