Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 68 — 15. diese Kastvogtei sei vor l1/» hundert Jahren von dem Abt Burkhard zu Einsiedeln dem Freiherrn Wolfarth von Brandis zu Lehen gegeben worden. 16. die Gotteshausleute hätten alljährlich dem Vogt wegen ihrer liegenden Güter 30 Schafe, 90 Käse und 29 Pfund Pfennig Konstanzer Währung als „vogtsteür" erlegt. 17. Weiteres sei von ihnen nicht verlangt worden. 18. Die Vogtei sei auf die Herren von Sultz „erblehensweiß" gekommen. 19. Die „fordern" des Klägers hätten diese Vogtei von dem Prelaten zu Einsiedeln immer zu Lehen empfangen. 20. Diese Verleihung sei „ohne schaden" für Einsiedeln und S. Geroldt geschehen. 21. Die Grafen von Sulz hätten von den Gotteshausleuten nichts „als was inen von lehens wegen zugehörig" zu forderen. 22. Den Grafen wurden von dem Abt von Einsiedeln, bevor sie das Lehen empfangen, „etwelche sonderbare und anndern volgende Punkten fürgewißen und verlesen werden". 23. Auf diese Punkte müßten sie den Lehenseid schwören. 24. „zum ersten, daß man keinen Gotteshaußmann, der das recht zuvertrösten und deßen erpüettig weder thürmen noch plöckhen soll." 25. Der Kastvogt darf keinen Gotteshausmann zwingen, ein „tagwan" zu leisten oder zu fronen. 26. Ohne Bewilligung des Propstes darf der Vogt keinen Gotteshausmann bestrafen oder „übelhandlen". 27. Die „Aid" des Gotteshauses gehen vor des Schirmherrn Eiden. 28. Um das halten, schwöre der Schirmherr den Lehenseid und erhalte auch deshalb alljährlich das Schirmgeld. 29. Er müsse darin versprechen, das Gotteshaus und seine Leute zu schützen und zu schirmen. 30. Diese Punkte habe am Sonntag vor Martini 1544 Franz Landamman sei., damals Obervogt zu Vaduz, an Stelle des
	        

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