Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 67 — tiones für underthenig pittendt den angemassten herrn clegern und supplicanten zu underschidlicher richtiger und recht- meßiger antwurdt anzehalten mit dem anerbieten was von ime wider verhoffen sollte vernaindt und angefochten werden, das- selbig zur notturfft glaubwürdig bey zepringen. 1. war sein", daß S. Gerold vor etlich 100 Jahren dem Grafen Otten v. Jagberg gehört habe. 2. das solch gottshauß mit leüthen, ehehäften, gerichten, zwing und bennen, gebürgen etc. und freyhaiten vilfaltig begabt worden. 3. daß dem Probst alle „frefel bis an das plut gehörig und zu straffen vergünstiget seye." 4. daß der Probstei die hohe („bis an das malefitz") und die Niedergerichtsbarkeit zuständig „gewesen und noch sey". 5. die Propstei sei als rechtes eigentumb an Einsiedeln gekommen. 6. Die beiden Herrschaften Sonnenberg und Vaduz hätten nie den Gerechtsamen der Propstei Eintrag getan. 7. die Gotteshausleute seien bei ihren ehehaftin, rechten etc. geschützt und gelassen worden. 8. Jeder Untertan habe einem jedem neuen Propst von S. Geroldt geschworen, die Renten, Zinsen, Dienste, Fronen etc. zu bezahlen und zu leisten. 9. Dazu seien die Gotteshausleute auch immer gehalten worden. 10. Dies hätten die Untertanen auch immer getreulich getan. 11. Jeder Propst habe solche Gerechtigkeiten „lenger dann sich Menschen gedenckten erstreckhet, hergepracht". 12. In diesem exercitium und possesion sei der Propst ohne irgendwelchen Widerstand oder Einspruch immer gewesen. 13. Dafür seien neben brieflichen Urkunden auch „lebendige kundtschaften" vorhanden. 14. Die Kastvogtei über S. Gerold rühre von dem Prelaten zu Einsiedeln zu Lehen her.
	        

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