Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 59 — eingrif underscheidenlich zuo liquidieren und nothwendig zuo ercleren setzt zum 44. waar, das er Graf einwendig dem articulierten betzirkh der freien Grondt eigenthumbs gerachtigkheit ihme vermessen darf an des Gotzhous Brobsteien wasser- fäll und Molen gedrieb gerachtigkheit zuo erfordern, will ouch seines eignen mutwillens maß und ordenung geben wievil ein brobst des orht an rederen und allen anderen leuffengeschir zuo der müllen haben verhalten und gebruchen lassen soll; deßgleichen nie erhört. zum 45. fordert und drengt die armen underthonen under derselben freiheit gessessen das umgelt von dem weinschanckh ihme allein zu bezalen, so doch von alters alzeit von der Brobstei wegen die selben gotzhouß leuth davon gefreiet gewesen und understeht ouch von einem brobst den herren selbst dessen vogt und vasall er ist mit aller unfug da er etwan bei Creützgengen kirchweihe den gerichten oder zuo anderer verfallender nothurft den weinzapfen lest, dasselb abzuofordern wider alt herkomen und fryheit. Zum 46. beschwerdt hierüber die arme gotzhußleüth mit villen neüwen ungewonlichen frönen, diensten, bürden etc. gantz unchristlich ungüttig ohn einige underscheidung der zeit und gelegenheit ouch bei heilligen feyr gebotnen festagen zuo mercklichem abruch und schaden der Brobsteien und großer ergernus der benachbarten beywohnern. „zum 47." ist „waar, das auf ein zeit da der her Brobst zuo S. Geroldt in seiner eignen haußhaltung zuo nothurft wein zuo holen wegen das ihme eben die zeit der wein zehend zuo Rodesch de facto in arest gnomen, seinen eignen man mit roß und guot gen feltlin abgefertigt hat er Graf dieselben seines eignen mutwillens uf wegen 
und Strassen in sein schloß abgetzo- gen, verhindert und verhalten, ihme ouch verbotten dem herren brobst nit zuo dienen sonder ihme grafen aus zuowarten." 48. Der Vogt hat den Hausknecht des Propstes, der zu Weinbergsarbeiten verwendet wurde, gezwungen, „daß er ihm zuo seinem schloß holtz füren solt.
	        

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