Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 58 — und aller seiner attinens einem fürstlichen abbt und herren daselbs zur zeit aller gewalt mit geleit und freiheit rächt zuogeben zuo richten und zuo schlichten über alle 
leehen ver- wandte zuogethone sampt anderen angehörigen 
beider ge- schlechts 
und Stands, die ouch zuo flüchtige 
personen und eechtern und 
deren Sachen mangel, feil und güoter ohne menigclichs intrag und verhindernus allain zuoston 
und ge- büren sollen wie von altem herckhomen. 42. wan die noth erfordert und ein fürstlicher praelat zur zeit die angemelte substituierte vögt des lobl. cathol. orths Schwytz begert auf den gemeinen underthonen und amptsleüten rechnung zuo einem beystand 
seind sy inwendig des Gotzhous und Closters vor articulierter freiheit und immunitet casten still oder steimmenden (sie!) vögt 
und in nothürfts 
feilen auf an roiff zuo handthabung ouch schirmvogt: aber sonnst dar- aussen an allen orthen und enden über alle des Gotzhous guot, herrlich und gerechtigkheiten hoch mittel und nider gegen allen 
standtspersonen in staht der Rom. Keys. 
May1, on mittel gewalt, schütz und schirmvogt sein und sich ertzeigen sollen alles nach answeysung 
der Substitution Tradityon und darauf ervolgte keyserl. Declaration Privilegien. 43. das doch denen bäpstl. Rom. Keys. May1. Privilegien freiheit des Gotzhous lang hergebrachten geübten 
lobl. ge- wohnheiten rüwigen braüchen und besitzt auch allem strackhs zuo wider habe ihme der wolgeboren Graf Carln Ludwige von Sultz jetziger herr zuo Blomeneckh von dem Jhar 89 nechst hero gelüsten lassen das Gotzhous 
Einsidlen in obgemelter geräehtigkeit der Brobsteien zuo Sanct Geroldt mit unerhörten hüwerungen, abschatzungen spoliation und eingriff durch undertruckhung der underthanen ouch des herren Brobsts selbst und seiner haußgenossen verpflichten dienern thätlichen mit aller unbillichkeit zuobeschweren, zuo bedrüeben vergewaltigen und also entlich umb alle seine 
gerechtigkheit da Ihme lenger zuogesechen will werden daselbst zuo dringen und zuo entsetzen alles ungrächt seiner vogt pflicht threüw und gethone eyde «nufhörüch one eniche gotzforcht. Und dan dise thädtliehe
	        

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