Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

35. Nach Absterben derer von Brandis war das Lehen dem Gotteshaus Einsiedeln zugefallen. 36. Die Grafen von Sultz hätten, nachdem sie das Schloß Blumeneck an sich gebracht hatten, das Gotteshaus Einsiedeln gebetten, „das man sy mit angemelter des Gotzhous Vogtei und schirm gerächtigkheit über den hoff zuo Frysen, die Brobstei und deren leüth beleenen wolt". 37. Damals habe der Abt von Einsiedeln die Grafen von Sulz mit der ... und Schirm „infoeudirt und belechnet hat", doch mit der Verpflichtung, daß es ohne Schaden und nur zum Nutzen des Klosters sein solle. Dies sollen auch die Grafen „gehorsam, gethrüwen und gewertig sein". 38. „das ouch weilandt sälliger gedechtnus Graf Ruodolf und Allwegke, Grafen zuo Sultz des ietzigen Grafen Carln Ludwigen vater und vetter wie auch gleichmässig er selbs anderer gestalt nit dasselb leehen empfangen mit verlesen der ob articulierten punckten", habe auch den Eid geschworen, alles zu halten. 39. Der Römische Kaiser sei ab origine des Gotteshauses oberster Vogt, schütz und Schirmherr. 40. „Setzt waar, alß hiebevor sondere 
große verenderung der herschaften im lannd sich zuogetragen also das Concordata und Pacificationshandlung gemacht und ufgericht worden mit dem hl. Römischen Reych sampt den genachparten fürsten- thumben und herschaften zwüschen den Eydt und buntz- gnossen zuo Schweitz und ihren mitvereinigten; ist 
von der Rom. Keys. Mayestät der alt Bundt und Eidtgnösisch 
orth zuo schwytz dem Gotzhous Einsidlen zuo einem hochen oberen vogt, schütz 
und Schirmherren in Stadt ihrer keys. Mayestät aller- gnedigst umb mehrer befürdernus der 
neche und gelegenheit willen zuo guotem dargeben und substituiert worden. 41. das in craft 
solcher Substitution des hochen oberen vogtumbs und schirmgewaltz nach ludt und 
vermög der Decla- ration Privilegien inwendig des Gotzhous fryheit immunitet
	        

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