Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1935) (35)

— 13 — Im folgenden Jahre, am 20. Dezember 1371, verlieh Graf HeinrichI. einigen 
Walsern: „Hang von Gußbrunnen und Hanßen, Klausen söhn, von 
Gutenalv (Gatnalp), Hansen stoß und 
Jacken, sein bruder, und Vetter stoß 
und Petter Schal ler, Jacken 
Wibin stoßen söhn" (d.h. den Söhnen des Weibes von Jakob Stöß) die Alpen 
Güschgle und 
Guschg - fiel als Erblehen gegen einen 
jährlichen Zins von 17 Schilling Pfenning, der am Martinstag in 
den Hof zu Eschen entrichtet werden mußtet Mit Recht 
bemerkte Prälat Büchel dazu: „Daß sechs Männer allein das 
Gebiet dieser beiden Alpen 
in Pacht nehmen 
Konnten, weist aus einen 
bedeutenden Viehstand hin, wenn sie auch die Alpen zum Teil 
mit Zinsvieh besetzten. Auch hatte die Waldung damals 
ohne Zweifel eine bedeutende Ausdehnung»". Als nachgeborener Sohn seines Baters 
wollte Heinrich I. sich nach einer Versorgung umsehen und 
bewarb sich, der Unsitte der Zeit gemäß, um die Stelle eines Dompropst 
am Hochstift zu Ehur 
und stellte am 6. März 1374 die Eidesurkunde aus, worin er versprach, das Domkapitel zu Chur zu schirmen und dessen Rechte zu 
wahren". Papst Gregor XI. (Avignon, 1370 bis 1378) beauftragte hieraus zu Villeneuve den Bischos von Konstanz, Heinrich III. von 
Brandis, die Wahl des Dom- Kapitels 
zu bestätigen, sosern er 
den Heinrich von „ Sar- gan za" als tauglich 
für diese Stelle beurteile". 
Wir wissen nicht, wie das Urteil 
ausgefallen ist. Heinrich I. 
ließ sich Keine höheren Weihen geben und stellte einen Kanonikus, 
der Priester war, als Vertreter. Bald aber legte er 
die geistliche Würde nieder^". Veranlassung hiezu mag 
der Umstand geboten haben, daß der 
Kinderlose Gras Rudolf IV. von 
Montfort-Feld- Kirch seinem Schwestersohn, dem 
Grafen Heinrich I. von Werdenberg-Sargans zu Vaduz, die Burg und 
Stadt Feld- Kirch und Neu-Montfort vermachte^». Dabei hatte Ru- dolf 
IV. sich aber vorbehalten, daß 
ihn dieses Vermächtnis an einem allfälligen Verkauf seiner Grafschaft nicht 
hindern sollte. Zugleich schwur er, daß er binnen 
Jahresfrist diese Verschreibung vor einem Landgericht und an einer Stätte „wo es Kraft hat"
	        

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