Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1933) (33)

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Darum soll diejenige Steuer, die besonderer Not halber über die orciingri Steuer angelegt werden müßte, in die erstgenannte oners eingebuschlet und auch 
per Pausch abgetan werden. 4. Was die Versorgung der Liechtensteinischen Eigenen oder deren Bedienten mit Wein 
anbelangt, so lasse man sich nicht sperren, solche in der Liechtensteinischen Behausung einzulegen. Weil 
aber ja auch nur 4 Fuder des Jahres auszuschenken mit Nichten will bewilligt werden, zumal nach Herrn Hubmeisters gegebenen 
Bericht sogar eine ganze Weingemeinde dagegen ge- standen sein soll, muß man es namens S. Durchlaucht von 
Liech- tenstein geschehen lassen. Man möchte aber und nicht unbillig erwarten, daß das, was anderen Unverbürgerten Privatpersonen nach täglicher experien? absolute unverwehrt 
und offensteht, einem benachbarten 
vermögenden Fürsten auch in minimo verlegt und verriegelt 
bleiben soll. Wie aber namens S. Durchlaucht die öftere Linceration repetiert und Niemand beschwerlich 
zu sein wiederholt 
wurde, so lasse man diessalls alles auf des Magistrats abgefaßter Resolution beruhen. 5. Aus oberzählten Prinzipien begehre man, der Stadt die Feuerbeschau nicht zu clikkieultieren, sondern Tür und Tor offen- zuhalten und zu zeigen, daß man in 
allem sich einstimmig auf- führen und versichert 
zu sein wünschen wolle, daß in der Nach- barschaft solche Feuerstätten und 
GewahrsamKeiteu sich finden lassen möchten, wie S. Durchlaucht zu fremder und eigener Sicher- heit zu führen 
bedacht sind. 6. Aus des Stadtmagistrats Projekt 
habe sich gezeigt, daß S. D. von Liechtenstein und deren Beamte andere bürgerliche Häuser, Gärten, Güter oder Weinreben in der Stadt oder 
Herr- schaft FeldKirch unter Keinem Vorwand 
an sich zu 
bringen besugt, sondern mit vorbenannter 
Behausung sich begnügen solle, ex parte Liechtenstein aber die 
exvin?88ion getan hat, das nichts als Luv. ?sinvorg ein Garten verlangt werden möchte, wogegen nichts obmoviert 
worden sei, habe es 
hiebei sein ausgemachtes Be- wenden, so zwar, 
daß sich die Stadt oder deren Berbürgerte ex pariwte rationis in der Herrschaft Schellenberg alles ferneren
	        

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