Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1933) (33)

— 99 - Den 21. hat man von ... Wein ... viertl heraus in die sürsti. Keller (?) geführt Item 2 zinnerne Handbecken 
2 171g. Oktober 19. l5V Abschrift einer lateinischen Erklärung des Bischofs Ulrich von Ehur für HofKaplan Hopp. Es handelt sich um eine Lizenzerteilung zum Beichthören, auch in Reservatfällen. Anton Florian von Gottes Gnaden des Hl. röm. Reichs Fürsten und Regierer des Hauses Liechtenstein usw. (folgt große Titulatur). Unsere Gnade zuvor, Ehrenfeste, liebe Getreue. Uns ist unter- tänigst hinterbracht worden, was sowohl Johann Rusch, als auch des verstorbenen Jägers Thomel Werndle hinterlassene Witwe wegen Widerersitzung obged. Jägers direkt an Uns supplicanclo gelangen lassen. Nun wollen wir sorderist, daß der Witwe das von Uns ihrem Mann gnädigst angewiesene Salär bis 1. Mai zu ihrer etwelchen Consolation gereichet werde. Nachdem aber um solche Zeit die Alpen wieder offen und mit dem Weideoieh be- trieben zu werden pflegen, so habt Ihr sodann den Ruschen auf sein Wohlverhalten und zur Probe auf die erledigte Sust (?) zu bestellen, auch daß er Unserer Instruktion gemäß sodann das Jagdhaus hinter dem Culmen beziehe zu injugieren. Was aber der suvplicierenden Witwe Sohn anbetrifft, stimmt ihr Vorbringen und Euer Bericht nicht überein. Ihr habt Euch seines Thuns und Lassens, auch erlernten Profession und Hand- werks genug zu erkundigen, und so eines oder das andere noch nicht recht erlernt, denselben anzuweisen, daß er solches in der Fremde besser erlernen soll; falls er aber einem genugsam ge- wachsen und entweder einem Forstdienst oder der Tischlerei wohl vorstehen Könnte, werdet Ihr denselben.bei einer oder anderen Gelegenheit entweder zu einem Forstdienst vorschlagen oder, so Ihr mit einem Tischler noch nicht versehen, solchen unter 
1720. März 30. (Wien.) l51
	        

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