Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1932) (32)

- 51 - noch eine große Willkür nnd infolgedessen anch nur schwerlich eine einheitliche Handhabe auf.Erst die Bestimmungen des schwei- zerischen Fabrikgesetzes greifen präzis in diese Lücken ein. Der öffentlichen Sicherheit dienen unter cmderm auch die Vorschriften über die Erstellung der Gasbehälter (Acetulen, Kar- bid), wie sie das Gesetz vom Jahre 1901, LGBl. Nr. 1, aufstellt. Freilich war das praktisch nur ein Kurzlebiges Gesetz. Durch die heutige Zeit und die heutige, Technik ist es vor allem bei uns größtenteils überholt. Durch Regierungsverordnung vom Jahre 1894, LGBl. Nr. 2, wurden analog mit den Bestimmungen im benachbarten Vor- arlberg die Normen für die Anlage von Dampfkesseln (Dampf- turbinen etc.) und die Errichtung dieser Anlagen ausgegeben. Für unsere Verhältnisse hat auch diese Verordnung heute zum Teil ihren praktischen Wert eingebüßt. Das sind die Bestimmungen, wie sie speziell für die Erricktung der GebäulichKeiten als Wohngebäude, Handwerkerstätten. Fa- briken oder öffentlicher Gebäude bestanden haben und teilweise heute uoch bestehen. Die diesbezüglichen privatrechtlichen Normen beinhaltet heute das SR. (Art. 53—57, 68—79, 141—147). Sie finden Ergänzung in der NV. z. SR. vom Jahre 1924 nnd in der Schlußabteilung zum PGR. vom Jahre 1926. Für die Einhaltung und Durchführung dieser Bestimmungen des Baurechtes besitzt Liechtenstein zwar Keine namentliche Bau- polizei. Schon die alte Feuerlöschordnung übertrug diese Gewalt- habe in die Huheitsrechte der Gemeindeobrigkeit, den Geschwore- nen und Gerichtsleuteu.DieEurrande zur altenFeuerlöschordnung vom Jahre 1812 verlangte, daß die Gemeinden dem Oberamte sogenannte „Feuergeschworene" namhaft machen, damit sie diese in Eid nehmen Könne. Diese Befugnis, soweit die Gemeindeord- nungen der früheren Jahre darüber Aufschluß geben, zur Aufsicht über die Errichtung der Gebäude ist den allgemeinen Geschwo- renen in den Gemeinden zugestanden. Durch das Feuerpolizei- gesetz und die Bauordnung wurde diese Gewalt wiederum teil- weise in die unmittelbare zentrale Gewalt zurückgesührt, sie
	        

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