Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1932) (32)

— 49 — wachsen ist. Man hatte hierzulande ebenfalls Interesse daran be- kommen, das Straßenbild übersichtlich und geordnet zu gestalten, man hatte Interesse daran, daß man gegenüber Streitigkeiten zwischen den Nachbarn bei Neubauten ein sür alle Male eine durch Maße festgelegte Richtschnur habe. Solche Bestimmungen bestanden schon vorher in den benachbarten Grenzorten (Buchs und FeldKirch), während unsere Landschaften sie noch nicht Kannten. Die Regelung durch dieses Gesetz, daß Nahbauten mit 24 Fuß Entfernung gegenüber schon bestehenden Gebäuden, mit 10 Fuß von der Landstraße und mit 6 Fuß von den Ortsgassen und in allen übrigen Fällen mit 6 Fuß Entfernung von der Grenzmarke ihre äußersten Grenzen hätten, hat dann in der Folge, wohl aus Grund der gemachten Erfahrungen, einige Kleine, unwesentliche Abänderungen erfahren (ZZ 1, 6, 7, 8, 9). So bestimmt dies das heute gellende Sachenrecht in Art. 69; und weiters sind einige Kleinere Abänderungen gegeben in § 69 der Schlußabteilung zum PER. Neben diesen allgemeinen Vorschriften (Baugesetz, Bau- ordnung) treffen wir noch eine Reihe weiterer beachtenswerter Bestimmungen des öffentlichen Rechtes an, die einzelne bestimmte Zweige oder Gewerbe hinsichtlich der Eigenart ihrer Gebäude- aufsührung regelu. Durch Landesgesetzblatt Nr. 4 vom Jahre 1887 wurde auch in Liechtenstein ein Ezcpropriationsgesetz ins Leben gerufen oder das Gesetz über die zwangsweise Enteignung von Privatbesitz im öffentlichen Interesse. Praktisch findet dieses Gesetz bei uns vor allem Anwendung bei Bodenauslösungen, wenn die Privatbesitzer für die Ablösung zuviel fordern, wie bei Straßenkorrektionen oder Neuanlagen, Entwässerungsanlagen etc. Durch dieses Gesetz soll verhindert werden, daß durch Jntrigen oder zu hohe Förde- rungen der Privatbesitzer oder Korporationen der Fiskus allzu schwer belastet werde. Vor Inkrafttreten dieses Enteignungs- gesetzes dürste wohl die zwangsweise Enteignung von Privat- besitz durch die einzelnen Amtsstellen gemäß allgemeiner Macht- befugnis geschehen sein, da ja das Gesetz an und für sich nur ein
	        

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