Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1932) (32)

- 48 - auch noch gar Keine allgemeine Bauordnung Kannten, daß es jeder Gemeinde anheim gestellt war, das Bauwesen von Fall zu Fall nach freiem Ermessen zu regeln. Es stand dort allein das öffentliche Interesse im Vordergrund,- jeder Konnte bauen, soweit er über seinen Grund verfugen durfte, nur der „großen Straße" entlang Konnte die Gemeinde einen Abstand verlangen, so auch weiterhin verlangen, daß die OeKonomiegebäude an den Land- straßen hinter die Häuser verlegt würden (Buchs). Das Jahr 1865 brachte uns ein neues Feuerpolizeigesetz und als Anhang dazu eine neue, mit genauen Detailinstruktionen ver- sehene Löschordnung, die unter anderem noch bis aus den heuti- gen Tag die Feuerwehrinstruktion bildet. Wie die alte Feuerlöschordnung im I. Abschnitte sich mit dem Baupolizeigesetz befaßte, so tat es das neue Feuerpolizeigesetz im I I. Abschnitte. Es enthält analog wie das vorerwähnte Vor- schriften über die Einrichtung der Häuser und Feuerstätten, Vor- schriften für die Kaminfeger, sowie in § 51 die Pflicht zur Ein- holung eines Baukonsens. Im III. Abschnitt bestimmt es dann noch die Vorschriften für die Bausachverständigen, Aufseher und Kaminfeger, sowie die Bestellung von Nachtwächtern und führt weiter im IV. Abschnitte neu die obligatorische Versicherung der Wohngebäude gegen Brandschaden ein, was nicht nur für die Be- sitzer bei Brandfällen von großem Vorteil, sondern gerade auch auf das Hypothekarkreditwesen einen sehr günstigen Einfluß haben mußte. Dieses Feuerpolizeigesetz bildet bis auf den heutigen Tag die einzige feuerpolizeiliche Vorschrift in unserm Lande. Bei seiner Fassung schob man ihm eine große Bedeutung zu, was schon dar- aus hervorgeht, daß man es während drei Landtagssessionen be- handelte, bis es verabschiedet wurde. Eine Ergänzung in bezug auf das Nachbarrecht und das Recht der Anrainer erfuhr das Feuerpolizeigesetz vom Jahre 1865 durch die Bauordnung vom 14. Juli 1870, LGBl. Nr. 6. Schon die Art der Fassung und die Betonung des öffentlichen Interesses müssen einen Fingerzeig dafür bilden, daß es eben auch aus diesem er-
	        

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