Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1931) (31)

- 40 — Im Fernern waren solche Vergabungen an Klöster vielfach auch als Sühne sür Unrecht gedacht, das die Geber oder ihre Vorfahren einem Gotteshause zugefügt hatten. Endlich läßt der Wortlaut vieler Urkunden erkennen, daß viele Geber mit ihren Schenkungen 
bezweckten, sich vom Kloster Leibrenten sür ihre noch verbleibende Lebenszeit zu erwer- ben. So schenkte Dietrich Schorand, einer alten Ragazer Familie entstammend, dem Abt und Konvent des Gotteshauses Psäsers verschiedene Liegenschasten an Ackerfeld und Wiesboden. Dafür soll das Kloster ihm bis an sein Lebensende geben, was er an Speise und Gewand notwendig habe, insbesondere jährlich einen grauen Rock, „am schürlitz" und „ain Iupven" lind Schuhe; serner in jedem Jahr ein „Beltz" oder ein „Wamsel" und zur (täglichen) Mahlzeit ein halbes Maß Wein°^). Auch Kleider, Lebensmittel, Leibeigene, Geld, liegende Güter, Wald und Weidrechte und anderes wurden durch solche Übertragungen von Gütern und Rechten erkaust oder einge- tauscht, oder die Geber 
ließen sich von dem Wunsche leiten, als Lehensleute unter den Schutz der Abtei zu treten, was namentlich in Zeiten schwerer Kriegsläufe von großem Nutzen war. Wenn dennoch auch in solchen Urkunden das religiöse Motiv mehr her- vortrat, so hatte das seinen Grund darin, daß die Urkunden- schreiber sich meistens nach UrKunden-Vorlagenoüchern aus frü- herer Zeit richteten. Bei diesen Schenkungen trat, wie die bereits angeführten Beispiele erkennen lassen, der Schenkende das, was er an dem von ihm genannten Orte als Eigen besaß, dem Kloster ab, er- hielt aber dasselbe vielfach als ein Lehen- und Zinsgut ent- weder für fich allein oder sür seine „Erben und Nachkommen" gegen Entrichtung eines bestimmten Zinses wieder zurück. Dies Konnte schon in der Vergabungs-UrKunde selbst erwähnt werden, oder es wurde hierüber eine eigene Urkunde ausgestellt. In vielen Fällen 
behielten sich die Vergabenden das Recht vor, die- sen Zins mit Geld oder durch ein anderes Wertobjekt a b z vl ö 
- s e n oder das Vergabte gegen entsprechende Entschädigung wie- der als freies Eigentum 
an sich ziehen zu Können.
	        

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