Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1931) (31)

- 122 — sächlich wurde unsere Gegend mit den Mailänder „Schlangen- groschen" und mit den sogenannten „Prager Groschen" des Königs Wenzel, der auch zugleich König von Böhmen war, über- schwemmt und erfreuten sich die großen Silbermünzen anfänglich großer Beliebheit, weil sie als Zahlungsmittel weitaus bequemer waren, als die Kleinen Hohlpfennige. Das Ausprägen von Mün- zen warf den münzberechtigten Herren einen hübschen Gewinn ab, der natürlich durch das Eindringen der landfremden Münzen stark geschmälert wurde. Die im schwäbischen Bund vereinigten Herren und Städte — dazu gehörte auch der Konstanzer Münz bezirk — beschlossen deshalb im Jahre 1404 und in erweitertem Maße im Jahre 1423 neben Hellern und Pfennigen auch Schil- linge, also größere Silbermünzen zu prägen. Als Grundlage wurde die Kölnische Mark festgesetzt (233.85 Gramm). Der Schilling wog 1.687 Gramm und enthielt 1.125 Gramm Feinsilber. 26 Stück Schilling entsprachen dem Werte eines rheinischen Goldguldens. Der Pfennig wog 352 mZr. und enthielt 176 mZr. Feinsilber" 156 Stück entsprachen dem Werte eines Goldguldens. Der Heller wog 0.336 Gramm und enthielt 0.084 Gramm Feinsilber; 312 Heller entsprachen dem Wert eines Goldguldens, Das Verhältnis zwischen Gold und Silber war ungefähr 1 Gramm Gold ^ 10 Gramm Silber. Ueber das Münzbild wurden genaue Bestimmungen getroffen. Wohl die meisten der nach diesem Münzvertrag geprägten Silbermünzen sind im SchellenbergerFunde enthalten und glaube ich deshalb, auf eine Beschreibung des Münzbildes an dieser Stelle verzichten zu Können. Die fremden umlaufenden Münzen wurden tarisiert. So wurde der Wert der auch im Schellenberger Funde vorkommenden Züricher und Berner Plappards (Schilling oder Groschen) mit 15 Heller festgesetzt. Auch die Mailänder Schlungengroschen und die Pro.gergroschen wurden entsprechend bewertet und zwar mit 17 Heller per Stück. Die Böhmischen Groschen waren in ganz Süddeutschland, und wie der Schellenberger Fund beweist, auch im Gebiete des
	        

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