Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1930) (30)

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des liechtensteinischen Staatsvermögens zu tun ist. Ueber 
die Zeit und den Ort der Unterhandlung 
zu dieser Aus- gleichung wolle eine hohe Regierung sich gefällig 
erklären. Ich werde meinen Landvogt als Abgeordneten bevollmächtigen, ihm hiebei gewiß im nachbarlichen, freundschaftlichen Sinne abgefaßte Weisungen erteilen und Sorge tragen, daß die dermals 
im Für- stentum Liechtenstein verwahrten, das bewußte Klosteroermögen betressenden Dokumente der 
Unterhandlungskommission vollstän- dig übergeben werden." Gleichzeitig jedoch lauteten 
die Instruktionen der Fürstlichen Hofkunzlei an den Landvogt dahingehend, vorläufig „weder in Worten noch in Handlungen etwas von den diessalls bisher beob- achteten Grundsätzen zu vergeben. Nur nebenbei könnten Sie pri- vative sich äußern, daß es Seiner Durchlaucht nicht um Bereiche- rung 
des yochfürstlichen Aerars zu tun 
ist. Höchstdieselben daher gewiß von 
billigen Rücksichten ausgehen werden. 
Dem Pfarrer haben Sie mitzuteilen, daß er 
sich so unabhängig als bisher von St. Gallen 
erhalten soll, da Seine Durchlaucht 
gesonnen sind, ihn samt dem Patronate zu übernehmen." Damit waren die Wege zu Vergleichverhandlungen geebnet und mit Verfügung 
der fürstlichen Hofkanzlei an Landvogt Men- zinger 
vom 26. August 1839 
wurde diesem die offizielle Ernen- nung zum Bevollmächtigten übersandt und mitgeteilt, daß durch Vermittlung der 
Schweizerischen Gesandtschaft in Wien Konstanz zum 
Konferenzort bestimmt worden sei. Dem Landvogt wurde aufgetragen, sämtliche Urkunden zur Verfügung 
zu stellen, sich mit Umsicht für die Interessen der Pfarrei Eschen einzusetzen, und die ganze Angelegenheit 
unter fürstlichem Ratifikationsvorbehalt zum Abschluß zu bringen. Von feiten des Kantons St. Gallen wurde Landammann Baumgarlner zum Bevollmächtigten ernannt und nachdem sich die beiden Unterhändler auf den 6. Dezember 1839 als Tag der Unterhandlung geeinigt hatten, 
traten sie in Konstanz zusammen. Die Konferenz führte zu einem Uebereinkommen mit acht Artikeln wonach 
dem Fürstentum Liechtenstein das 
ganze Pfrund- und Kirchenvermögen, ferner die 
Kollatur Eschen und von dem einge-
	        

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