— 55
- achtung der Frage, wie die Rechte des Staates bei Klostersäkulari- sationen zu wahren seien, eingesetzt und auf Grund dieses Kommis- sionsberichtes gelangte der Große Rat am 20. Februar zu dem Beschluß, den Ueberschuß säkularisierter Klosterkorporationen, welcher
nach Auslösung der auf denselben haftenden Verpflich- tungen
und Lasten übrig bleibt, als Eigentum des Staates zu erklären, welches zu allgemein frommen und milden Zwecken ver- wendet
werden soll. Ein
zweiter Beschluß des Großen Rates vom gleichen Tage erklärte die Klosterkorporation Pfäfers als aufge- löst. Den Kapitularen wurde eine
Pension nebst Aussteuer zuge- sichert. Die Heilquelle bleibt unveräußerlich. Der Ueberschuß des Klostervermögens wird vorzugsweise für Schulzwecke verwendet, mit
besonderer Berücksichtigung des Bezirkes Sargans. Bevor
das Fürstlich Oberamt in Vaduz von diesen Vorgängen dem Landesfürsten Bericht erstattet hatte, hatte man in
der Fürst- lichen Hofkanzlei in Wien von der erfolgten Säkularisation gehört und mit Schreiben vom 6. Mai 1838 machte dieselbe dem Ober- amt von nachstehendem, am 5. Mai 1838 in der Wiener Zeitung erschienenen, mit „Schweiz" betitelten Artikel Mitteilung: „Als verlautete, daß St. Gallen das Kloster Psäfers einziehen werde, legte die Regierung von
Eraubünden sofort Beschlag auf die in ihrem Gebiete liegenden Güter des Klosters,
die Ansicht aufstel- lend, daß hier das Heimfallsrecht eintrete." Gleichzeitig verlangte die Fürstliche Hofkanzlei über Auftrag
des Fürsten vom Vaduzer Landvogt einen eingehenden Bericht, insbesondere auch, was für Lasten mit dem Eigentum des Klosters Pfäfers im Fürstentum verbunden sind. Dieser Bericht erfolgte von Seiten des Fürstlichen Oberamtes am 17. Mai 1838, und deckt sich im Großen und Ganzen mit den oben gemachten Ausführungen. Am 3. Mai war vom Präsidium der Liqnidationskommission des säkularisierten Klosters Pfäfers in St. Gallen eine Verlaut- barung erfolgt, daß alle Ansprüche auf das Klostervermögen bis Ende Juni 1838
eingereicht sein sollen. Auf Grund dieser Auf- forderung erließ
das Fürstliche Oberamt am 2«5 Juni 1838 ein Schreiben an die genannte Behörde und forderte als Guthaben an das Klostervermögen einen Betrag von sl. 14 801.42. während es