Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1930) (30)

^- 5Z - erließ, beharrte auf dem bereits am 6. Oktober 1836 eingenom- meuen Standpunkt, beziehungsweise auf den dem Landvogt seitens der Fürstlichen Hofkanzler mit Brief vom 6. November 1835 erteilten Direktiven, In derselben „findet es das Oberamt nicht angemessen, gegen die in der 
obangezogenen schätzbarsten Zuschrift aufgestellten Gründe, durch welche dasselbe illegaler,,irriger Hand- lungen beschuldigt werden will, die Legalität der diesseitigen Verfügungen bezüglich des 
im Fürstentum befindlichen Eiltes des administrierten Klosters Pfäfers darzutun, da das Oberamt nach staatsrechtlichen Grundsätzen nichts anderes getan hat, als was eine hochlöbliche Regierung im eigenen Staate mit dem darin befindlichen Klostervermögen zu verfügen sich berufen fand. Sobald das Kloster unter 
Aufsicht gestellt wurde und aufgehört hat selbständig zu 
wirken, sobald gebührte 
die Aussicht und Ver- waltung des hierländischen Stiftsgutes der inländischen und nicht einer ausländischen Behörde, welche ihre Gesetze und ihre Ver- waltung in einen fremden Staat nicht übertragen kann. Es sind auch die Rechte, welche die Staatsverwaltung auf das 
im Fürsten- tum Liechtenstein befindliche Vermögen einer Stiftung hat-, dieselben, wie in dem wohldortigen Kanton St. Gallen. Eine hochlöbliche Regierung wird auch nicht verkennen, daß Privat- eigentum und Stiftsgut nicht nach einerlei Rechtsgrundsätzen behandelt werden kann, da es sich 
ja selbst früher in öffentlichen Kantonalsitzungen darum gehandelt hat, das Pfäferser Kloster- vermögen einzuziehen und zu anderen 
Zwecken zu verwenden, was sonst beim Privateigentum nicht zu geschehen pflegt. 
Das Fürst- liche Oberamt sieht sich hierdurch berechtigt, bei 
seinen schon vorhin überlegten und sofort getroffenen Verfügungen über das im Lande befindliche Stiftsvermögen des Klosters Pfäfers fernerhin stehen zu bleiben und benützt übrigens diesen Anlaß, die voll- kommenste Hochachtung zu erneuern, mit welcher es zu zeichnen die Ehre hat." Aus diesem Notenwechsel geht somit hervor, daß keiner der beiden Staaten von dem einmal eingenommen Standpunkt abweichen wollte.
	        

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