Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1930) (30)

- 50 — von ihm jährliche Rechnüngsstellung an 
das Fürstliche Oberamt. Unterm gleichen Datum verständigte 
das Fürstliche Oberamt auch den 
Abt Plaeidus von Pfäfers, die Regierung des Kantons St. Gallen und den Landesfürsten, und ebenfalls am selben Tage erlieg der Landvogt 
eine entsprechende Weisung an sämtliche Gemeinden 
des Fürstentums, in denen das Kloster Vermögens- werte besaß, wonach das gesamte, wie immer geartete Klostergut vorläufig als beschränktes Eigentum des Klosters erklärt wird. In der 
bezüglichen Instruktion heißt es, unter anderem weiter: „Ihr werdet daher angewiesen, von 
der Hauptsache Euerer Schuld, ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung des Oberamtes, nn niemanden und unter keinerlei Vorwand, 
auch selbst nicht an das Kloster 
oder dessen Bestellte oder Schuldküufer. abzuzahlen, indem Ihr sonst in die Lage kommen würdet, das Bezahlte nochmals zahlen zu müssen. Was die Zinsen betrifft, so sind solche wie 
bis- her dem Einzieher Johann Schaffhauser 
in Eschen, aber sonst niemandem zu entrichten, 
welcher Hiewegen besonderen Auftrag erhält." Am 21. 
November 1836 bestätigte 
Abt Placidus von Pfäfers dem Landvogte in Vaduz den Empfang 
von dessen Brief vom 6. Oktober mit der Mitteilung, daß er denselben ungesäumt dem Katholischen Administrationsrate des Kantons St. Gallen über- mittelt, von welchem er aber 
unterm 17. November 1836 die Mitteilung erhalten habe, daß er 
die Protestation und Ver- fügung 
des Fürstlichen Oberamtes nicht annehmen könne, und deswegen die 
hoheitliche Intervention der Kantons-Regierung 
nach- gesucht habe. 
Abt Planidus glaubt in seinem Schreiben nicht, daß 
es sich um eine Aufhebung des Klosters handelt und meint, daß das Fürstliche Oberamt die Zinse, die das Kloster im 
Für- stentum zu bezieben habe, dem ausgestellten Klosteradministrator in St. Gallen verabfolgen könne. Die angekündigte 
hohcitliche Intervention der Regierung des Kantons St. Gallen ließ nicht lange 
auf sich warten, denn bereits mit Note vonr 2. 
Dezember 1836 teilte Landammann und Kleiner Rat des 
souveränen eidgenössischen Kantons 'St. Gallen einem wohllöblichen Fürstlich Liechtensteinischen Oberamt mit. „daß es den« Schreiben 
vom 6. Oktober mit gerechtem Befremden entnehme,
	        

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