Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1930) (30)

- 48 — im Fürstentum hin und fügte bei. „das 
das Kloster Pfäfers bekanntlich die 
Pfarrei Eschen zu besetzen habe und von dem Großzehent ein Drittel beziehe. Sobald nun 
das Kloster von der Negierung (des Kantons St. Gallen) aufgehoben wird", fährt der Bericht fort, 
„hört selbes auf, Eigentümer von dem Klostervermögen zu sein, verliert seine Rechte und 
der Fürstliche Staat tritt, bezüglich des im Lande befindlichen Vermögens und der Klosterrechte, mit der Regierung des Kantons in gleiche Ver- hältnisse und ist berechtigt, all dieses als Staatseigentum zu erklären, wie dies die Regierung mit dem überrheinischen Ver- mögen tun 
wird. Ebenso verhält es sich mit den etwaigen Admi- nistrationsrechten. Sobald 
das Kloster unter 
Aufsicht gestellt wird und 
aufhört selbständig zu sein, so gebührt die Administration der hierlöndischen und nicht der Kantonsbehörde, 
weil sich Ver- waltungsrechte von Nichteigentümern in fremden Staaten nicht anwenden lassen, und sonst das im Lande befindliche Aktivvermögen weggezogen, verschuldet 
oder sonst verkauft werden, und 
dem Fürst- lichen Staate das Nachsehen erübrigen könnte. Nach der Sachlage scheint das angemessenste, die bestimmte Aufhebung oder Admini- stration des Klosters abzuwarten, sohin ersten Falles das ganze im Lande befindliche Klostereigentum als Staatsgut zu erklären, anderen Falles aber jenes unter eigene Administration 
zu stellen." Soweit lautete der Bericht 
des Fürstlichen Oberamtes, der wie folgt schließt: „Indem das ganz gehorsamste 
Oberamt diese Anzeige 
dem Höchsten Ermessen zu unterbreiten nicht verfehlt, bittet oasselbe ehrfurchtsvollst um die gnädige Weisung, ob Ew. Durchlaucht die aufgestellten Ansichten genehm zu halten oder sonst diesfalls zu verordnen geruhen wollen." Bereits mir Schreiben 
vom 6. November 1835 langte die erbetene Antwort seitens der Fürstlichen Hofkanzlei in Wien ein, laut welcher die in dem Oberamtlichen Berichte, 
das Kloster Pfäfers betreffenden aufgestellten Ansichten vollkommen richtig sind. „Das Fürstliche Oberamt wird daher angewiesen, wenn dieses Kloster ausgehoben wird, das im Lande 
befindliche Kloster- eigentum als Staatsgut zu erklären, wenn 
das Kloster aber unter Administration 
kommt, dessen diesseitiges Eigentum unter eigene Administration zu nehmen."
	        

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