Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 94 — Dem Ansuchen der Gemeinde Gamvrin um Ge- mährung eines unverzinslichen Darlehens zur Tilg- ung älterer Rheinbauschulden entsprach der Landtag und berücksichtigte dabei jedoch auch die beiden Gemeinden Vaduz uud Triesen, welche sich in ähnlicher Lage befanden. Diese unverzinslichen Darlehen betrugen für Gamvrin 5160 fl., für Vadnz 3245 fl., für Triesen 1410 sl. Die genannten Gemeinden muhten sich verpflichten, die empfangenen Darlehen in 12 gleichen Jahresraten vom 1. Januar 1891 an zurückzubezahleu. Zur Anschaffung von Feuerlöschrequisiten be- willigte der Landtag den Gemeinden 730 sl., wovon 30 fl. dcr Gemeinde Planken, und je 70 fl. den andern 10 Gemeinden des Landes zufielen. Die Gemeinden Balzers und Schaan erhielten auf ihr Ausuchen zur Deckung ihrer Kosten für Reparatur der Rheinbrückeu Landesbeiträgc von je 180 sl. Das Gesuch des Laudesphvsikus Dr. Schlegel um definitive mit Gehalt versehene Anstellung wurde vom Landtage durch Bewilligung eines jährlichen Wartegeldes von 500 fl. erledigt Zugleich wurde deu Gemeinden des Unter- landes unter der Voraussetzung, dah sie sich entschließen einem sich dort niederlassenden praktischen Arzte ein Wartegeld zu geben, ein jährlicher Landesbeitrag von 300 fl. in Aussicht ge- stellt. Zum Ankaufe des Hausanwesens zur „Linde" in Vaduz, dessen Erwerbung sich wegen des notorischen Mangels an Beamtenwohnnngen empfahl, sprach der Landtag für den Fall, daß dasselbe von der fürftl. Domäncnverwaltung ange- kauft werde, die Geneigtheit ans, einen angemessenen Beitrag zum Kaufschilliug — oder was vorzuziehen wäre — die Quartier- miete zu entrichten. Der Kauf kam alsdann ohne Landesbeitrag zustande und das Land bezahlt seither an die f. Domänenkasse jährlich als Quartiermiete 10 v/g des fixen Gehaltes des in dem Hause wohnenden Beamten. >) Seit dein Inkrafttreten des Sanitätsgesetzes vom 8. X. 1874 ivar dcr Lnndcsphlisikus ausschließlich von Fall zu Fall auf die in dem genannten Gesetze normierten Bezüge angewiesen.
	        

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